Brandschutzplanung ist keine isolierte besondere Leistung.

28.05.2012

 

Zu: BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 128/11

 

Der auf Honorar klagende Architekt war mit den Leistungsphasen 1 - 5 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt. Eine erforderliche Umplanung machte die Erstellung eines Brandschutzkonzepts notwendig, die allerdings nicht schriftlich beauftragt wurde. Das Berufungsgericht hatte die Brandschutzplanung als so genannte isolierte Leistung eingestuft und den Anspruch in Höhe von 27.600 Euro nach § 632 Abs. 2 BGB für begründet erachtet. Dagegen richtete sich die zugelassene Revision des Bauherrn.

 

Der BGH hebt die Vorinstanz auf. Er lässt dabei offen, ob die Brandschutzplanung bereits Bestandteil der vergüteten Grundleistungen zu den Leistungsphasen 1 - 5 oder eine Besondere Leistung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI ist. Im ersten Fall bestünde kein zusätzlicher Vergütungsanspruch, da diese Leistung bereits mit der Grundvergütung abgedeckt war. Im zweiten Fall fehlte es an der erforderlichen Schriftlichkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI. Weshalb es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte isolierte Besondere Leistung gehandelt haben soll, hatte der Kläger nicht vorgetragen.