Errichtung und Betrieb einer Braunkohlestaubfeuerungsanlage

28.04.2012

 

Zu: VGH Kassel, Urteil vom 19.03.2012 - 9B 1916/11

 

Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte der Firma GETEC AG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage im April 2011 erteilt. Die Anlage soll von der Firma Allessa Chemie GmbH betrieben werden und den Industriepark Fechenheim mit Feuerungswärme beliefern. Das vorhandene Wärmekraftwerk soll stillgelegt werden. Die Stadt Frankfurt am Main hatte durch die Stadtverordnetenversammlung im November 2010 ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Vorhaben nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erteilt. Auf Antrag der Firma GETEC AG hatte das Regierungspräsidium Darmstadt die sofortige Vollziehung der Genehmigung am 26.04.2011 angeordnet.

Am 19.05.2011 hat die Stadt Frankfurt am Main gegen die Genehmigung Klage erhoben, über die das VG Frankfurt am Main noch nicht entschieden hat. Am 29.06.2011 hat die Stadt Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage mit dem Ziel beantragt, die Errichtung und den Betrieb der Feuerungsanlage vorläufig, d.h. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage zu verhindern. Zur Begründung dieses Antrags hat die Stadt geltend gemacht, durch die Verbrennungsanlage seien schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen zu befürchten, die ihr Eigentumsrecht an verschiedenen kommunalen Einrichtungen, wie z.B. Schulen, Kindertagesstätten sowie Grün- und Erholungsanlagen im Einwirkungsbereich der Anlage beeinträchtigen würden.

Mit Beschluss vom 02.09.2011 hat das VG Frankfurt am Main diesen Eilantrag der Stadt mit der Begründung abgelehnt, es fehle schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag der Stadt sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, da das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben von der Stadtverordnetenversammlung erteilt worden sei. Jedenfalls sei die Stadt auch nicht in eigenen Rechten verletzt. Dagegen hat die Stadt Frankfurt am Main Beschwerde eingelegt.

Der VGH Kassel hat in einem Beschwerdeverfahren den Antrag der Stadt Frankfurt am Main auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Braunkohlestaubfeuerungsanlage im Stadtteil Fechenheim zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst ausgeführt, dass die Stadt – entgegen der Auffassung des VG Frankfurt am Main – zwar sowohl ein Rechtsschutzbedürfnis als auch eine Antragsbefugnis für den gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat, da sie sich grundsätzlich auf ihr Eigentumsrecht an den von ihr betriebenen kommunalen Einrichtungen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage berufen kann. Ihre Antragsbefugnis sei auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie zuvor das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs erteilt habe. Dieses Einvernehmen beschränke sich allein auf die Erfüllung der Vorgaben des geltenden Bebauungsplans; immissionsschutzrechtliche Einwände würden davon jedoch nicht erfasst.

Die Beschwerde bleibe im Ergebnis dennoch erfolglos, weil das Regierungspräsidium Darmstadt als Genehmigungsbehörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keine fehlerhafte Vorprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen habe und sich auch nicht derart unzumutbare Umweltbelastungen feststellen ließen, die zu einer sofortigen Betriebseinstellung führen müssten. Vielmehr könne und müsse gegebenenfalls in dem noch anhängigen Klageverfahren vor dem VG Frankfurt am Main geprüft werden, ob und inwiefern die von der Anlage ausgehenden Emissionen durch weitere Auflagen über Rauchgasreinigungstechniken zu minimieren seien.