Eilantrag gegen „Bettensteuer“ vom OVG Schleswig-Holstein abgelehnt.

31.03.2012

 

Zu: OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluss vom
15.02.2012 - 4 MR 1/12.

Die Gemeinden seien zu ihrer Erhebung auch neben der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer berechtigt, weil beide Steuern nicht gleichartig seien, befand das OVG. Der Einführung einer «Bettensteuer» stehe auch nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber 2009 mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe gesenkt habe. Die finanzielle Belastung der Hoteliers beziehungsweise der Gäste sowie der Verwaltungsaufwand durch die Lübecker Bettensteuer hielten sich in vertretbarem Rahmen.

Darüber hinaus sei eine einstweilige Außerkraftsetzung der Satzung weder aus Gründen des Datenschutzes noch wegen des knappen Zeitraumes zwischen ihrer Verabschiedung Ende November 2011 und dem Inkrafttreten geboten, so das Gericht. Mit der Einführung einer Übernachtungssteuer hätten die Betroffenen spätestens seit einem Beschluss der Lübecker Bürgerschaft zur Erarbeitung eines Abgabenkonzeptes im September 2010 rechnen müssen.

Wie das OVG weiter mitteilt, wird es sich im Hauptsacheverfahren mit der Frage beschäftigen, ob die Ausgestaltung der Steuer durch die Lübecker Satzung im Detail rechtmäßig ist. Über die von der Antragstellerin gegen die Satzung eingereichte Normenkontrollklage (Az.: 4 KN 1/12) hat das Gericht eigenen Angaben zufolge noch nicht entschieden.