Fremde Planung freigegeben: Architekt haftet!

28.03.2012

Zu: OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 - 7 U 99/08

Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit der "teilweisen"
Erbringung der Leistungsphasen 5 - 9. Es geht um den Umbau eines Supermarkts.
Mit der Planung der Leistungsphasen 1 - 4 und der Bauausführung hatte der
Bauherr einen Generalunternehmer beauftragt. Nach dem
Generalunternehmer-Vertrag war die weitergehende Werkplanung durch den
Architekten zu genehmigen und nur durch diesen freizugeben. Es kommt zu Mängeln
an den Boden- bzw. Wandabdichtungen der Räume der Fleischabteilung. Der
Auftraggeber verlangt Schadensersatz in Höhe von 72.500 Euro. Der Architekt wendet
unter anderem ein, bezüglich der Fleischabteilung habe der Generalunternehmer
die Planung gemacht.

Der Architekt haftet mit einer Quote von 1/3. Dem
Architekten habe jedenfalls das Durcharbeiten
der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung
städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer,
wirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Anforderungen bis zur
ausführungsreifen Lösung oblegen. Dies gelte auch bezüglich der strittigen
Details der Ausführung der Abdichtung der Fleischabteilung, auch wenn insofern
der Generalunternehmer geplant habe. Zwar sei nicht zu verkennen, dass - wenn
der Bauherr von sich aus einen Sonderfachmann einschalte - eine Haftung des
Architekten grundsätzlich ausscheide, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten
gehöre. Der Architekt habe sich hier aber auch zur Planprüfung und -freigabe verpflichtet. Er sei nicht nur
mit der Bauausführungsaufsicht beauftragt gewesen, sondern habe auch die Planung des Generalunternehmer zu
überwachen gehabt.

Nicht selten beauftragen Bauherrn Architekten und Ingenieure
zur Verringerung des Honorarvolumens nur mit einzelnen Leistungsphasen und/oder
nur mit Teilleistungen der in der HOAI beschriebenen Leistungsbilder. Aufgrund
der Erfolgsbezogenheit des
Werkvertragsrechts korrespondiert damit aber nicht automatisch eine
Reduzierung des Planungsumfangs oder der Prüfungs- und Hinweispflichten des
Planers. Das Haftungsrisiko bleibt
also gleich, während das Honorar sinkt.
Architekten und Ingenieure sollten also sehr genau prüfen, ob sie sich nur mit
Teilbeauftragungen zufrieden geben, wenn sie gleichwohl für die Ordnungsgemäßheit der Planung insgesamt
einzustehen haben.