BFH: Leistungen der öffentlichen Hand können bei sonst drohender Wettbewerbsverzerrung Umsatzsteuer unterliegen

19.03.2012

zu BFH, Urteil vom 10.11.2011 - V R 41/10.

 

Im Streitfall begehrte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle. Die Gemeinde nutzte die Halle für den Schulsport ihrer Schulen, überließ die Halle aber auch gegen Entgelt an private Nutzer sowie an eine Nachbargemeinde für den dortigen Schulunterricht.

 

Der BFH hat die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport bejaht. Die Gemeinde sei deshalb zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der Verwendungsabsicht bei Errichtung der Halle berechtigt. Von allgemeinem Interesse sei die Klarstellung, dass auch sogenannte Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Gemeinden erbracht werden, steuerpflichtig sind, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können. Entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis könnten danach etwa auch die Leistungen kommunaler Rechenzentren umsatzsteuerpflichtig sein.

 

Mit dem Urteil setzt der BFH eigenen Angaben zufolge seine jüngere Rechtsprechung fort, nach der auch die privatrechtlich erteilte Erlaubnis zum Aufstellen von Automaten in Universitäten oder die Überlassung von Pkw-Stellplätzen in Tiefgaragen durch eine Gemeinde auf hoheitlicher Grundlage als entgeltliche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen.