VG Kassel: Landkreis klagt erfolgreich gegen ihm auferlegte Erhöhung der Kreisumlage

19.03.2012

zu VG Kassel, Entscheidung vom 14.02.2012 - 3 K 936/10.KS.

 

Im Dezember 2009 beschloss der Landkreis Kassel den Haushalt für das Jahr 2010. Dieser wies einen Fehlbetrag von rund 34 Millionen Euro auf; die Kreis- und Schulumlage wurde darin auf 55 Prozent festgesetzt. Das Regierungspräsidium genehmigte den Haushalt, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kreis- und Schulumlage um drei Prozent auf 58 Prozent erhöht werde. Nachdem der Kreistag dies abgelehnt hatte, wies das Regierungspräsidium den Landkreis an, die Umlage auf 58 Prozent anzuheben. Die Erhöhung sei notwendig, um das Haushaltsdefizit des Landkreises zu verringern. Da der Landkreis auch der Anweisung nicht nachkam, fasste das Regierungspräsidium anstelle des Landkreises diesen Beschluss im Rahmen einer Ersatzvornahme.

 

Die Klage gegen die Anweisung, die Kreis- und Schulumlage zu erhöhen, hatte Erfolg. Denn obwohl der Landkreis durch die Umlagenerhöhung einen finanziellen Vorteil – nämlich höhere Einnahmen – erlange, beeinträchtige ihn die Anweisung unzulässigerweise in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, befand das VG Kassel. Diese gebe dem Landkreis die Befugnis, über die Höhe der Kreisumlage in eigener Verantwortung zu entscheiden. Zwar verpflichte das Gesetz die Landkreise dazu, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Auf welche Weise dieser Ausgleich erreicht werde – ob durch Ausgabenkürzungen und/oder Einnahmeerhöhungen – obliege jedoch ausschließlich der Entscheidungsbefugnis des Kreistages.

 

Das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde könne zwar gegebenenfalls einen nicht ausgeglichenen Haushalt beanstanden oder die Genehmigung einer darin vorgesehenen Kreditaufnahme verweigern, so das VG. Es sei aber nicht berechtigt, den Landkreis mittels Anweisung zu einzelnen, konkreten Maßnahmen zu verpflichten und so Einfluss auf den Inhalt der Haushaltssatzung zu nehmen.