OVG Rheinland-Pfalz: Bebauungsplan "Im Binsfeld" nicht funktionslos

01.01.2012

OVG Rheinland-Pfalz: Bebauungsplan "Im Binsfeld" nicht funktionslos

Zu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 - 8 A 10443/11

Die Stadt Speyer hat den Eigentümern eines Anwesens im Bebauungsplangebiet "Im Binsfeld" zu Unrecht aufgegeben, die Nutzung ihrer Garage zu Aufenthaltszwecken rückgängig zu machen. Dies beruht allerdings nicht auf der Ungültigkeit des Bebauungsplanes. Vielmehr hat die Stadt ihr eigenes Konzept zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände im Binsfeld nicht zutreffend angewandt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit einem Urteil.

Das von den Klägern bewohnte Anwesen, welches sich im Bereich des Wochenendhausgebietes Binsfeld in Speyer befindet, wurde ursprünglich als Wochenendhaus genehmigt, wobei Aufenthaltsräume nur im Erdgeschoss des Hauptgebäudes vorgesehen waren. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahre 2006 stellte die beklagte Stadt fest, dass die Kläger mittlerweile auch einen Teil der Garage sowie einen Kellerraum zu Aufenthaltszwecken nutzten. Die Beklagte erließ deshalb gegen die Kläger eine bauaufsichtliche Verfügung mit dem Ziel, dass das Wochenendhaus wieder in den ursprünglichen Nutzungszustand zurückversetzt werden sollte. Den daraufhin von den Klägern gestellten Antrag auf nachträgliche Genehmigung der geänderten Nutzung der Garage und Kellerräume lehnte die Beklagte ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger führte teilweise zum Erfolg.

Die Beklagte habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen dadurch fehlerhaft ausgeübt, dass sie den Klägern aufgegeben habe, die Garage nicht mehr als Aufenthaltsraum zu nutzen. Zwar verstoße diese Nutzung gegen die Regelung des Bebauungsplans "Im Binsfeld" über den Umfang der zulässigen Wohnfläche und könne deshalb nicht bauaufsichtlich genehmigt werden. Auch sei dieser Plan nicht wegen "Funktionslosigkeit" unwirksam geworden. Denn trotz der Nutzung eines Teils der Anwesen im Plangebiet als Dauerwohnsitze habe das Binsfeld seinen Charakter als Wochenendhausgebiet nicht offensichtlich verloren, weil die Erweiterung der Nutzung überwiegend nach außen nicht erkennbar sei. Außerdem habe die Beklagte die Nutzungsänderungen nur in Einzelfällen genehmigt oder geduldet. Deshalb habe der Bebauungsplan seine steuernde Wirkung nicht verloren.

Jedoch sei die bauaufsichtliche Verfügung ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte mit ihrem Verlangen, das Anwesen nur im ursprünglich genehmigten Umfang zu nutzen, ihr eigenes Sanierungskonzept missachtet habe. Danach sollten bei der Umnutzung der Garagen nur Verstöße gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geahndet werden, was bei den Klägern wegen der Bereitschaft ihres Nachbarn zur Bewilligung einer Abstandsflächenbaulast aber nicht möglich sei. Was die gegen den Bebauungsplan verstoßende Erweiterung der Wohnfläche im Gebäudeinneren anbelange, habe sich die Stadt dahin festgelegt, gegen die Schaffung zusätzlichen Wohnraums in Kellern und Speichern nicht vorzugehen. Dann verstoße es jedoch gegen den Gleichheitssatz, gegen eine Wohnflächenerweiterung in der Garage einzuschreiten, obwohl auch hierbei das äußere Erscheinungsbild des genehmigten Hauses unverändert bleibe. Rechtlich nicht zu beanstanden sei hingegen die Aufforderung, die Terrassenüberdachung zu beseitigen. Diese weise eine Fläche von 24 qm auf, obwohl die im Binsfeld gültige Gestaltungssatzung Überdachungen von lediglich 8 qm zulasse.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: Pressemitteilung Nr. 72/2011 des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2011