Flohmärkte an Sonntagen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich unzulässig

01.01.2012

Flohmärkte an Sonntagen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich unzulässig

Zu: OVG Koblenz, Urteil vom 16.11.2011 - 6 A 10584/11.OVG.

An Sonn- und Feiertagen dürfen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich keine Floh- und Trödelmärkte veranstaltet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 16.11.2011 entschieden. Das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz verbiete an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprächen. Allerdings könne der Gesetzgeber den Sonn- und Feiertagsschutz mit Blick auf eine geänderte soziale Wirklichkeit lockern.

Die Klägerin veranstaltet seit mehreren Jahren im Raum Koblenz gewerbsmäßig Flohmärkte. Ihren Antrag auf Festsetzung eines Jahrmarktes für einen Sonntag im Februar 2011 lehnte die Stadt Koblenz ab. Die Veranstaltung verstoße gegen Regelungen des Landesfeiertagsgesetzes. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

Das OVG hat die Entscheidung des VG bestätigt. Nach dem Grundgesetz solle die Erwerbsarbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ruhen. Dieser grundgesetzliche Sonn- und Feiertagsschutz werde durch die rheinland-pfälzische Landesverfassung noch verstärkt. Er diene der Gewährleistung der Arbeitsruhe und damit einem sozialpolitischem Zweck, aber auch der Religionsausübung. Zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe habe der Landesgesetzgeber an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen unter anderem alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, welche dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprächen. Hierunter fallen laut OVG auch gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, mit denen die Veranstalter ihren Lebensunterhalt verdienten. Denn trotz des spezifischen Warenangebots handele es sich hierbei um Märkte, welche auf Warenumsatz ausgerichtet und mit einer werktäglichen Marktveranstaltung vergleichbar seien.

Das OVG merkt allerdings an, dass der Gesetzgeber bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben den Sonn- und Feiertagsschutz auch im Hinblick auf eine geänderte soziale Wirklichkeit lockern könne. So habe er bereits die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen gestattet. Auch die Veranstaltung traditioneller Weihnachtsmärkte an Sonntagen sei deshalb zulässig.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 30. November 2011.