Ausbau der Main-Weser-Bahn im Bereich Frankfurt am Main zulässig

01.01.2012

Ausbau der Main-Weser-Bahn im Bereich Frankfurt am Main zulässig

Zu: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.11.2011 - 2 C 2165/09.T

Der VGH Kassel hat entschieden, dass dem viergleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke 3900 Gießen-Frankfurt-West, Planungsabschnitt von Frankfurt am Main-West nach Bad Vilbel, keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen.

Durch Beschluss vom 06.05.2004 sowie durch Planänderung vom 23.06.2009 hat das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Ausbau der Eisenbahnstrecke 3900 Gießen-Frankfurt/West in dem Planfeststellungsabschnitt (Frankfurt am Main, Stadtteile Bockenheim, Ginnheim, Eschersheim und Berkersheim) festgestellt. Der Ausbauabschnitt ist Teil des Gesamtprojektes eines viergleisigen Ausbaus der sog. Main-Weser-Bahn auf der Strecke zwischen Frankfurt-West und Friedberg.

Gegen diesen Ausbauplan im Streckenabschnitt Frankfurt am Main sind bei dem erstinstanzlich zuständigen VGH Kassel insgesamt 28 Klagen von Grundstückseigentümern aus dem Frankfurter Stadtteilen Ginnheim, Eschersheim und Berkersheim erhoben worden. Mit ihren Klagen begehren die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie hilfsweise vor allem weitergehende Vorkehrungen gegen Lärm, Erschütterungen und Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten.

Der VGH Kassel hat die Klagen abgewiesen; bezüglich des Schutzes gegen erhebliche Erschütterungen hat sich das Eisenbahn-Bundesamt in der mündlichen Verhandlung jedoch verpflichtet, die Grundlagen für ein Schutzkonzept teilweise neu zu ermitteln.

Zur Begründung seiner Entscheidungen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dem Plan für den Ausbau der Bahnstrecke stünden keine grundsätzlichen Bedenken entgegen. Die für jede Planung erforderliche Planrechtfertigung sei gegeben. Ziel des Ausbaus der Bahnstrecke auf vier statt bisher zwei Gleise sei eine Entmischung des S-Bahn-Verkehrs der Linie S 6 von allen anderen Zuggattungen, um so einen gleichmäßigen 15-Minuten-Takt der S-Bahn zu gewährleisten und deren Pünktlichkeit mit positiven Auswirkungen für das gesamte S-Bahn-Netz Rhein-Main zu verbessern. Dies entspreche den Zielsetzungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Dem mit dem Ausbauvorhaben verfolgten öffentlichen Interesse habe das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler Vorrang vor den Belangen der insbesondere durch Zuglärm betroffenen Nachbarschaft eingeräumt. Die grundsätzliche Entscheidung zugunsten des Ausbaus der Bahnstrecke und damit die zwangsläufig verbundene Zurücksetzung der entgegenstehenden Belange der betroffenen Anwohner sei dem Kernbereich der planerischen Gestaltungsfreiheit zuzurechnen. Dem Verwaltungsgerichtshof sei es verwehrt, diese planerische Entscheidung des die Bundesrepublik Deutschland vertretenden Eisenbahn-Bundesamtes durch eine eigene Planungsentscheidung zu ersetzen. Die behördliche Abwägung beruhe auch nicht, wie von den meisten Klägern eingewendet, auf fehlerhaften Ermittlungen. Abgesehen von den durch den zukünftigen Zugverkehr zu erwartenden Erschütterungen, über die eine neue Entscheidung getroffen werden soll, habe dass Eisenbahn-Bundesamt die von dem Ausbauvorhaben im übrigen ausgehenden Immissionen sowie die sonstigen Risiken und Nachteile in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Dies gelte auch für die Lärmschutzbelange der betroffenen Kläger, denen durch ein rechtlich nicht zu beanstandendes Lärmschutzkonzept Rechnung getragen werde. Durch ein Konzept aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen bestehend aus Lärmschutzwänden, einer regelmäßigen Überprüfung und ggf. regelmäßigem Schleifen der Gleise (sog. Besonders überwachtes Gleis) und Ansprüchen auf Schallschutzfenster sei gewährleistet, dass die Grenzwerte der einschlägigen Lärmschutzverordnungen eingehalten würden.

Der Planfeststellungsbeschluss enthalte weiterhin auch ausreichende Regelungen zum Schutz vor Baulärm. So werde der Vorhabenträger, die DB Netz AG, verpflichtet, den Baustellenbetrieb regelmäßig auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu überwachen und die Einhaltung der einschlägigen Immissionswerte durch Messung von einem Sachverständigennachzuweisen. Für weitergehende Regelungen, wie etwa die Festlegung strengerer Richtwerte für den Baulärm, gebe es keine Rechtsgrundlage.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: Juris Newsletter Öffentliches Recht vom 23.11.2011