Minderheit in Untersuchungsausschuss kann Einholung eines Rechtsgutachtens durchsetzen

01.01.2012

Minderheit in Untersuchungsausschuss kann Einholung eines Rechtsgutachtens durchsetzen

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat mit Urteil vom 16.11.2011 den Anträgen von 42 Abgeordneten der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Hessischen Landtag zum sogenannten Polizeichef-Untersuchungsausschuss in zwei von drei Punkten stattgegeben. Die Beteiligten hatten darüber gestritten, ob die Mehrheit des Untersuchungsausschusses drei Beweisanträge der Minderheit zu Recht abgelehnt hat. Der Staatsgerichtshof stellte unter anderem klar, dass der Antrag der Ausschussminderheit zur Einholung eines Rechtsgutachtens nicht abgelehnt werden darf.

Die Mitglieder der Fraktionen der SPD und von den Grünen hatten im Untersuchungsausschuss zum einen beantragt, ein Rechtsgutachten zu der Frage einzuholen, ob das Hessische Innenministerium bei der Besetzung der Präsidentenstelle der Hessischen Bereitschaftspolizei den Vorgaben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes entsprochen hat. Der Staatsgerichtshof hat entschieden, dass die Ausschussmehrheit diesen Antrag nicht ablehnen durfte. Nach Art. 92 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Verfassung hätten Untersuchungsausschüsse auch Beweise zu erheben, die nur eine Minderheit für erforderlich erachtet. Das könne auch die Einholung eines Rechtsgutachtens sein.

Zum anderen hatte eine Minderheit im Ausschuss verlangt, den Vizepräsidenten der Hessischen Bereitschaftspolizei Ritter noch einmal als Zeugen zu vernehmen. Dadurch sollten Widersprüche zu den Angaben der Zeugen Bouffier und Rhein geklärt werden, die sich nach deren Vernehmung ergeben hätten. Der Staatsgerichtshof hat auch die Ablehnung dieses Beweisantrags als rechtswidrig erachtet. Zum Anspruch der Minderheit, einen bestimmten Beweis zu erheben, gehöre auch das Recht auf Fortsetzung der Zeugenvernehmung, solange sie noch nicht abgeschlossenen ist. Der Zeuge Ritter sei aber noch nicht förmlich entlassen worden, als die Minderheit eine Fortsetzung seiner Vernehmung beantragt habe.

Unbegründet war hingegen der dritte Antrag der Ausschussminderheit. Die Minderheit wollte zwei Zeuginnen wegen widersprüchlicher Aussagen vereidigen lassen. Die Ausschussmehrheit habe dies im Ergebnis zu Recht abgelehnt, so der StGH. Eine beeidete Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags wäre nach der Neufassung des § 162 Abs. 2 StGB im Jahre 2008 lediglich als uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) strafbar. Da aber ein falscher Eid vor einem Untersuchungsausschuss nicht härter bestraft wird als eine uneidliche Falschaussage, sei schon die Vereidigung selbst unzulässig.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 17. November 2011.