VG Koblenz: Verbandsgemeinde ist für undichte Kanalanschlüsse verantwortlich

01.01.2012

VG Koblenz: Verbandsgemeinde ist für undichte Kanalanschlüsse verantwortlich

Zu: VG Koblenz, Urteil vom 24.10.2011 - 4 K 357/11.KO.

Eine Verbandsgemeinde und nicht die Ortsgemeinde ist für die Sanierung von undichten Anschlüssen der Straßenleitungen in den Hauptkanal zuständig, wenn die Anschlüsse nicht nach dem Stand der Technik hergestellt worden sind. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.10.2011. Die der Stadt gehörenden Straßeneinläufe, einschließlich der Anschlussleitungen bis zum Hauptkanal, seien technisch in ordnungsgemäßem Zustand. Mit Mängeln behaftet sei im entschiedenen Verfahren der in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegende Hauptkanal.

In den Jahren 1980 bis 1981 ließ die Verbandsgemeinde Adenau Straßen im Baugebiet Hirzenstein der Stadt Adenau herstellen. Bezüglich der Entwässerung war in der Ausschreibung vermerkt, dass Betonmuffenrohre von bestimmter Länge und mit bestimmtem Durchmesser zu liefern und zu verlegen seien. Zudem sollte eine bestimmte Anzahl von Straßeneinläufen zur Beseitigung des Straßenoberflächenwassers einzubauen sein, einschließlich der Anschlussleitung und dem Anschluss an den vorhandenen Kanal. Im Jahr 2002 schloss das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau mit der Stadt eine Vereinbarung zur Herstellung, Unterhaltung und Kostentragung aller bestehenden und künftigen Abwasserbeseitigungsanlagen in den Gemeindestraßen. 2009 ließ die Verbandsgemeinde den Mischkanal im oben genannten Baugebiet untersuchen. Hierbei wurden undichte Anschlüsse an einem Betonkanal festgestellt, davon allein 24 Anschlüsse von Straßeneinläufen, deren Sanierung 23.760 Euro kosten würde. Da die Stadt eine Kostenübernahme verweigerte, erhob die Verbandsgemeinde Klage mit dem Ziel, die Stadt zur Übernahme eines Vorschusses in Höhe dieses Betrags zu verurteilen und festzustellen, dass die Stadt verpflichtet sei, ihr die Kosten für die Sanierung der Straßeneinläufe zu ersetzen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die geltend gemachte Forderung, so das Gericht, lasse sich nicht auf den 2002 getroffenen Vertrag stützen. Dieser enthalte schon keine Regelung, der einen Anspruch auf die geltend gemachte Vorschussleistung begründe. Außerdem habe die Stadt, die für die Straßenoberflächenentwässerung zuständig sei, keine Pflicht zur Sanierung der undichten Anschlüsse. Die der Stadt gehörenden Straßeneinläufe, einschließlich der Anschlussleitungen bis zum Hauptkanal, seien technisch in ordnungsgemäßem Zustand. Mit Mängeln behaftet sei der in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegende Hauptkanal, da mehrere Hausanschlussleitungen und mehrere Anschlussleitungen der Straßeneinläufe undicht angeschlossen worden seien. Dies habe die Verbandsgemeinde zu vertreten.

Im Zeitpunkt der Herstellung der Entwässerungseinrichtungen hätten an dem Hauptkanal Formstücke mit Öffnungen vorhanden sein müssen. Solche Formstücke hätten gefehlt. Stattdessen sei der Kanal mit Hammer und Meißel aufgestemmt worden, um Anschlussleitungen und Straßenleitungen anzubinden. Dies habe nicht dem Stand der Technik entsprochen. Läge somit die eigentliche Ursache für die nicht fachgerechten Anschlüsse in der Beschaffenheit des Abwasserkanals, sei die Verbandsgemeinde, die die Bauaufsicht bei Herstellung des Kanals und der Straßeneinläufe getragen habe, für die Beseitigung der undichten Anschlüsse zuständig. Von daher habe sie weder Anspruch auf den geltend gemachten Vorschuss noch auf die begehrte Feststellung hinsichtlich der Erstattungspflicht künftig entstehender Kosten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 11. November 2011