Planungsleistungen verzögert: Wann kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen?

01.01.2012

Planungsleistungen verzögert: Wann kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen?

Zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011 - 22 U 123/10

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, wonach in einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen gelten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, findet auf Planerverträge entsprechende Anwendung. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen verzögerter Planungsleistungen geltend, muss er konkret darlegen, wann bei vertragsgemäßer Vorlage der Planungen welche Arbeiten ausgeführt worden wären und dass es allein aufgrund der Verzögerungen zu Mehrkosten gekommen ist. Auf nicht verbindlich vereinbarte Montagebeginn-Termine kann bei dieser Vergleichsbetrachtung nicht abgestellt werden.

Ein Auftragnehmer führt für ein zu errichtendes Schwimmbad unter anderem Metallarbeiten durch und beauftragt einen Ingenieur mit der Erstellung der Werkplanung sowie bauleitenden und baubegleitenden Tätigkeiten. Zur Ausführungszeit heißt es im Vertrag: "Nach Anforderung und Baufortschritt". Nach Arbeitsbeginn übergibt der Ingenieur dem Auftragnehmer ein Schreiben mit Angaben zu "Terminen und Montageablauf", in dem für einzelne Bauabschnitte "max."-Daten für die "Zeichnungsvorlage" und den "Montagebeginn" ausgewiesen sind. Nach Überschreitung mehrerer dieser Termine setzt der Auftragnehmer dem Ingenieur eine Frist zur Fertigstellung aller Leistungen, die nach dem letzten Termin des Schreibens endet. Zur Übergabe der ausstehenden Planung kommt es erst deutlich nach Fristablauf. Der Ingenieur macht gegen den Auftragnehmer Restwerklohn geltend. Dieser rechnet mit Verzugsschadensersatzansprüchen auf.

Die Klage des Ingenieurs blieb ohne Erfolg. Es mangle bereits an der Fälligkeit der Leistungen des Ingenieurs. Der Vertrag sei insoweit unergiebig. Durch das Schreiben habe sich dieser nicht selbst verpflichtet, seine Leistungen zu den aufgeführten Terminen zu erbringen. Die Auslegung ergebe keinen diesbezüglichen Selbstbindungswillen, da sich immer Änderungen des Bauablaufs ergeben könnten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B seien Einzelfristen eines Bauzeitenplans nur dann verbindliche Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart sei. Der Gedanke der VOB/B gelte insoweit auch bei der vergleichbaren Interessenlage von Planer und seinem Auftraggeber. Bezüglich der nach Fristablauf erbrachten Leistungen fehle Vortrag des AN zum kausal hierauf beruhenden Schaden.

Die Durchsetzung von Verzugsschäden gegenüber dem Planer scheitert meist an der verbindlichen Vereinbarung von Terminen, die wiederum eine "Planung der Planung" erfordert. Auch der Planer benötigt für Ansprüche wegen Verlängerung der Leistungszeit oder gemäß § 642 BGB verbindlich vereinbarte Termine. Der Vergleich mit der VOB/B "hinkt" aber: Die Fälligkeit der Planungsleistungen richtet sich gemäß § 271 BGB ohne Vereinbarungen der Parteien nach der objektiv angemessenen Fertigstellungsfrist. Verzug setzt eine Mahnung nach Fälligkeit voraus, die bei der Vereinbarung von Vertragsterminen entbehrlich ist. Nur insoweit gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B mit der Klarstellung, dass Einzelfristen eines Bauzeitenplans nicht per se verzugsbegründend sind, es aber über die Abhilfeaufforderung nach § 5 Abs. 3 VOB/B werden können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Quelle: ibr-online-Newsletter 14/2011