Eifriger Architekt: Kein Honorar für Ausführungsplanung ohne Baugenehmigung

01.01.2012

Eifriger Architekt: Kein Honorar für Ausführungsplanung ohne Baugenehmigung

Zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2011 - 5 U 224/11

Honorar für eine Ausführungsplanung, die sich wegen Versagung der Baugenehmigung als überflüssig erweist, steht dem Architekten nur zu, wenn der über das Risiko belehrte Bauherr auf der verfrühten Ausführungsplanung beharrt. In einem bei Extremhochwasser überfluteten Baugebiet muss der planende Architekt auch eine nicht aus dem Bebauungsplan ersichtliche Hochwasserlinie in Betracht ziehen und die insoweit für die Baugenehmigung maßgeblichen Vorgaben ermitteln und berücksichtigen.

Zwei Planer erbringen für den Bauherrn Planungs- und sonstige Architektenleistungen der Objektplanung bis zur Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4), daneben auch Leistungen der Tragwerksplanung. Obwohl die Baugenehmigung noch aussteht, beginnen sie - angeblich auf Drängen des Bauherrn - bereits mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5). Die Baugenehmigung wird jedoch versagt, weil die Genehmigungsplanung eine im potenziellen Überschwemmungsgebiet genehmigungsrelevante zu beachtende Hochwasserlinie nicht berücksichtigt hat. Die Vorinstanz bejaht einen Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 - 4, lehnt jedoch eine Vergütung für die Leistungsphase 5 ab. Hiergegen wenden sich beide Planer in der Berufung.

Das OLG verneint einen Honoraranspruch für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung). Ein Honorar steht dem Architekten für seine Leistungen, die über die Genehmigungsplanung hinausgehen, vor Erteilung der Baugenehmigung nur zu, wenn der Bauherr das Vorziehen der Leistungsphase 5 ausdrücklich verlangt und das Risiko übernommen hat, dass diese vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden. Dass vorliegend der Bauherr Kaufmann ist und die weiteren Planungsleistungen "wohlwollend zur Kenntnis genommen" haben soll, ist unerheblich. Denn auch ein solcher Bauherr übernimmt nur dann das Honorierungsrisiko für eine "verfrühte Planung", wenn er vom Architekten gerade darüber umfassend und sachgemäß informiert wird, dass vergütungspflichtige Arbeiten anstehen, die sich später mangels Baugenehmigung als überflüssig erweisen können. Eine solche nach ausdrücklicher Belehrung erfolgte "Auftragserteilung" zur Ausführungsplanung haben die beiden Planer jedoch nicht nachweisen können. Auch ein "Mitverschulden" wegen der gescheiterten Genehmigung muss sich der Bauherr nicht anlasten lassen. Denn auch dieses (Genehmigungs-)Risiko übernimmt er nur, wenn er gerade über die riskante Genehmigungssituation zuvor aufgeklärt worden ist. Den beiden Planern ist jedoch die öffentlich-rechtlich festgelegte Hochwasserlinie und die daraus resultierende Genehmigungsproblematik offenbar selbst unbekannt gewesen.

Dies gilt sogar, wenn der Architekt von Anfang an mit der Ausführungsplanung beauftragt war. Auch dann darf er mit diesen Leistungen in der Regel erst beginnen, wenn sie anstehen (nämlich nach erteilter Baugenehmigung). Der Architekt verhält sich also vertragswidrig und trägt das Risiko der verfrüht erbrachten Planung. Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Architektenplanung hätte schon der Honoraranspruch (mindestens) für die Leistungsphasen 3 und 4 infrage gestellt werden können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Quelle: ibr-online-Newsletter 15/2011