Einzelhandel darf durch regionalplanerische Agglomerationsregelung gesteuert werden

01.01.2012

Einzelhandel darf durch regionalplanerische Agglomerationsregelung gesteuert werden

Zu: BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10.

Die im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 festgelegte Agglomerationsregelung zur Steuerung des Einzelhandels ist zulässig und von Gemeinden bei Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.11.2011 entschieden (Az.: 4 CN 9.10). Die Agglomerationsregelung ordnet an, dass mehrere selbstständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration als Agglomeration anzusehen sind, sofern raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb beziehungsweise Einkaufszentrum zu erwarten sind.

Die Agglomerationsregelung des Regionalplans habe zur Folge, dass seine Ziele zur Steuerung des Einzelhandels, insbesondere die Vorgabe, dass regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig sind, auch auf Einzelhandelsagglomerationen Anwendung finden, erläutert das BVerwG. Eine solche Agglomerationsregelung diene einem raumordnungsrechtlich legitimen Zweck. Die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe unterscheide sich je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen, die von einem oder mehreren "echten" großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. Die Agglomerationsregelung stelle in Verbindung mit dem Konzentrations- und Kongruenzgebot ein wirksames, insbesondere mit Mitteln der Bauleitplanung umsetzbares Ziel der Raumordnung dar, das von einer Gemeinde bei ihrer örtlichen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten ist.

Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde mit rund 2.700 Einwohnern, die keine zentralörtliche Funktion hat, die Vorgaben der Agglomerationsregelung nicht beachtet. Sie hatte einen Bebauungsplan erlassen, der unter anderem ein Gewerbegebiet mit einer uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 Quadratmetern festsetzt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Das BVerwG hat diese Entscheidung bestätigt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 10. November 2011.