VG Düsseldorf: In Oberhausen und Tönisvorst erhobene "Sexsteuer" ist rechtens

01.01.2012

VG Düsseldorf: In Oberhausen und Tönisvorst erhobene "Sexsteuer" ist rechtens

Zu: VG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2011 - 25 K 6960/10; 25 K 8111/10

Die Städte Oberhausen und Tönisvorst hatten die Besitzer von Bars, Sauna Clubs und ähnlichen Etablissements zu einer Vergnügungsteuer herangezogen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese "Sexsteuer" rechtmäßig erhoben wurde. Denn es handele sich hierbei um eine rechtlich zulässige Aufwandsteuer, die die Stadt auf der Grundlage einer Vergnügungsteuersatzung erheben dürfe (Urteile vom 10.10.2011, Az.: 25 K 6960/10 und 25 K 8111/10).

Die Klagen betrafen laut Gericht die Steuererhebung auf "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben" sowie auf die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc" und erfasste Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 Euro. Die Klagen waren erhoben worden von gewerblichen Zimmervermietern aus Oberhausen mit Häusern an der Flaßhofstraße und Betreibern von Clubs in Tönisvorst, die jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser Form der Vergnügungsteuer herangezogen worden waren. Das Gericht hat die Klagen gegen die Steuerbescheide abgewiesen. Gegen die Urteile ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen worden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 13. Oktober 2011.