VG Koblenz: Stadt Mendig muss Bebauungsplan an Landesentwicklungsprogramm anpassen

01.01.2012

VG Koblenz: Stadt Mendig muss Bebauungsplan an Landesentwicklungsprogramm anpassen

Zu: VG Koblenz, Urteil vom 18.08.2011 - 1 K 265/11.KO.

Die Stadt Mendig muss ihren Bebauungsplan «Gewerbepark an der A 61/B 262» in Bezug auf die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben an das Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) anpassen, weil er gegen das dort vorgegebene Agglomerationsverbot verstößt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 18.08.2011 entschieden und eine kommunalaufsichtliche Beanstandung des Landes für rechtsmäßig erachtet. Das Agglomerationsverbot sei mit höherrangigem Recht vereinbar.

Der beanstandete Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen über Nutzungsbeschränkungen für den Einzelhandel. Das Innenministerium monierte, der B-Plan verstoße gegen das Agglomerationsverbot. Daraufhin beschloss der Mendiger Stadtrat Ende August 2010, den Plan entsprechend zu ändern und zukünftig bestimmte Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten im Plangebiet nicht mehr zuzulassen. Gleichzeitig erließ er zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre. Ende Oktober 2010 hob der Stadtrat die Beschlüsse jedoch wieder auf. Das Land untersagte der Stadt Mendig die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebungsbeschlüsse und forderte sie im Wege der Kommunalaufsicht auf, diese bis zum Ende November 2010 aufzuheben. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Stadt dagegen Klage.

Die Klage blieb erfolglos. Das VG erachtete die Beanstandung als rechtmäßig. Die Stadt habe ihrer Verpflichtung aus dem Baugesetzbuch, den B-Plan an die Ziele der Raumordnung anzupassen, zuwider gehandelt, indem der Stadtrat seinen Beschluss zur Einleitung des Bauleitverfahrens zur Änderung des gerügten B-Plans und die hierzu ergangene Veränderungssperre ersatzlos wieder aufgehoben habe. Wie das Gericht ausführt, müsse die Stadt planerisch handeln, wenn geänderte oder neue Raumordnungsziele dies erforderten. Die Voraussetzungen einer planerischen Handlungspflicht hat es im Hinblick auf «Z 61 LEP IV» bejaht. Das dort festgelegte so genannte Agglomerationsverbot, wonach der Bildung von räumlichen Konzentrationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzung in der Bauleitplanung entgegenzuwirken ist, stehe im Einklang mit höherrangigem Recht.

Insbesondere erachtet das VG den Begriff «Agglomeration» für hinreichend bestimmt. Aus der Begründung des LEP IV folge insoweit, dass jede Ansammlung von Betrieben dem Agglomerationsverbot unterfallen könne. Ferner stehe dieses Raumordnungsziel systematisch in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit den übrigen Zielen des Kapitels «Öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen (großflächiger Einzelhandel)» des LEP IV. Laut VG wird dadurch die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers deutlich, Einzelhandelsagglomerationen mit vergleichbaren Auswirkungen wie großflächige Einzelhandelsbetriebe raumordnungsrechtlich auch wie diese behandeln zu können. Von daher haält das Gericht das Regelwerk auch nicht für widersprüchlich.

Zudem verletzt das Agglomerationsverbot nach Ansicht des VG auch nicht das Abwägungsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. So bleibe insbesondere ein angemessenes Verhältnis zwischen der raumordnungsrechtlichen Kompetenz des Landes und der verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Kommunen gewahrt. Laut Gericht beruht das Agglomerationsverbot auf der nachvollziehbaren Erkenntnis, dass die Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben eine vergleichbare Anziehungskraft auf die Kunden haben kann wie ein großflächiger Betrieb oder ein Einkaufszentrum.

Ließe man Agglomerationen zu, bestünde somit die Gefahr, dass Kundenströme aus den städtebaulich integrierten Bereichen, insbesondere den Innenstädten zentraler Orte, abwanderten. Gerade dies würde aber dem gesetzlichen Auftrag zuwiderlaufen, die Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen, so das VG. Denn ein Bauherr könnte dann für zahlreiche kleine Betriebe statt für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb Genehmigungen beantragen. In diesem Fall könnten die raumordnungsrechtlichen Ziele des LEP IV zum Schutz der Innenstädte zentraler Orte umgangen werden. Dieser Möglichkeit entgegen zu wirken, sei ein berechtigtes Anliegen, dem mit Z 61 LEP IV Rechnung getragen worden sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 5. Oktober 2011.