Die Abnahme der Leistungen eines Bauvertrages ist kein Anerkenntnis von Leistungsänderungen

01.01.2012

Die Abnahme der Leistungen eines Bauvertrages ist kein Anerkenntnis von Leistungsänderungen

Zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011 - 12 U 69/10

Der Kläger behauptet, der beklagte Bauherr hätte im Rahmen der Bauarbeiten eine Anordnung zur Änderung des Bauentwurfs verlangt. So hätte er nachträglich den Wunsch geäußert, dass das Haus den KfW-60-Stand einhalten solle. Hierfür sei statt der vereinbarten T14-Planziegel eine Ausführung mit T9-Planziegeln erforderlich gewesen. Der Bauherr trägt hingegen vor, dass er lediglich im Falle einer eventuell bereits gegebenen Erfüllung der Anforderungen des KfW-60-Standards eine entsprechende Bescheinigung gewünscht hätte. Nach Abnahme der Werkleistungen verlangt der Kläger Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 bzw. § 2 Nr. 8 VOB/B (alter Fassung) für die Ausführung der T9-Planziegel. Erst hierdurch erkennt der Bauherr, dass nicht die ursprünglich vertraglich geschuldeten Planziegel verwendet wurden.

Das Gericht gesteht dem Kläger keinen Anspruch auf Mehrvergütung zu. Bei einer Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B muss es sich um eine klar und deutlich verständliche - unter Umständen auch stillschweigende - Weisung handeln. Die Äußerung von Wünschen des Auftraggebers, deren Befolgung durch den Auftragnehmer nicht zwingend erwartet wird oder die diesen lediglich zu einer Überprüfung der Verfahrensweise veranlassen sollen, ist nicht ausreichend. Ein Mehrvergütungsanspruch resultiert auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B. In der Entgegennahme und der Abnahme der Leistungen kann kein nachträgliches Anerkenntnis durch die Bauherren gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie nämlich noch nicht erkannt, dass andere als die vertraglich vereinbarten Planziegel verbaut wurden.

Das Anerkenntnis nach § 2 Nr. 8 VOB/B bedarf nicht der Form des § 781 BGB und kann daher auch mündlich oder konkludent erklärt werden. Die Entscheidung des OLG, der Abnahme der Leistung nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses zuzusprechen, darf aber keinesfalls verallgemeinert werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus dem Verhalten des Auftraggebers ergibt, dass dieser mit der zusätzlich erbrachten Leistung einverstanden ist und diese billigt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber die Gesamtleistung inklusive Zusatzarbeiten abnimmt und die Zusatzarbeiten explizit im Abnahmeprotokoll aufgeführt waren (OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.1995 - 13 U 44/94). Ferner liegt ein Anerkenntnis nahe, soweit die Parteien über die Zusatzarbeiten eine Teilabnahme durchführen oder in der im Abnahmeprotokoll enthaltenen Mängelliste zwischen Mängeln an der ursprünglich geschuldeten Leistung und Zusatzarbeiten differenziert wird. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger seinen Anspruch auch nicht erfolgreich auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht stützen. Zwar liegt in der Ausführung mit höherwertigen Planziegeln ein Mehrwert. Grundsätzlich ist aber zur Annahme einer Bereicherung auf eine objektiv zu bemessene Steigerung des Verkehrswerts des Grundstücks abzustellen (BGH, IBR 2001, 490). Nach sachverständiger Feststellung war im vorliegenden Fall allerdings nicht davon auszugehen, dass ein Dritter am Markt aufgrund der verwendeten Ziegel bereit gewesen wäre einen höheren Kaufpreis zu zahlen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Quelle: ibr-online-Newsletter 12/2011