Dimensionierung von Stützen verstößt gegen Garagenverordnung: Haftet auch der Statiker?

01.01.2012

Dimensionierung von Stützen verstößt gegen Garagenverordnung: Haftet auch der Statiker?

Zu: OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2011 - 24 U 164/10

Der neben dem Architekten beauftragte Sonderfachmann haftet nach den §§ 633 ff BGB, wenn durch seine fehlerhafte Planung ein Mangel des Bauwerks entsteht. Schließt der Auftraggeber mit einem Architekt und einem Sonderfachmann (hier: einem Statiker) selbstständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Verletzen beide ihre Verpflichtungen, haften sie gemeinsam.

Ein Bauherr nimmt den von ihm beauftragten Statiker wegen behaupteter Mangelhaftigkeit der von ihm erstellten Statik in Anspruch. Der Statiker hatte anhand von Architektenplänen unter anderem die Dimensionierung von Tiefgaragenstützen berechnet und seine Tragwerksplanung danach an den Architekten übergeben. Wie sich später herausstellte, waren die Stützen so dimensioniert, dass die Stellplatzbreite gegen die Garagenverordnung verstieß.

Ohne Erfolg! Das LG Köln hat die Klage des Bauherrn gegen den Statiker abgewiesen. Das OLG Köln hat in einem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. Auf Grundlage der Architektenpläne habe der Statiker die Konstruktionsart und die Konstruktionsstärke aller tragenden Teile so festzulegen, dass das Gebäude unter der im Vertrag vorgesehenen Beanspruchung standsicher sei, und die Standsicherheit der Anlage und der Einzelteile rechnerisch nachzuweisen. Zum Leistungsbild des Architekten gehöre demgegenüber unter anderem die den Anforderungen des Bauherrn genügende gestalterische Planung des Projekts sowie die Überwachung des Bauvorhabens darauf, dass es in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen und den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften ausgeführt werde. Die streitgegenständliche Beauftragung des Statikers habe sich hier auf die Führung des statischen Nachweises und die statische Dimensionierung der Stützen beschränkt. Die Prüfung und Beurteilung der Stellplatzbreite sei Aufgabe des Architekten, nicht des Statikers. Nach Auffassung des OLG Köln hatte der Statiker auch keinen Anlass, den Architekten oder die Bauherrin auf Bedenken hinzuweisen.

Die Abgrenzung planerischer Verantwortlichkeit ist jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. So kann möglicherweise auch eine gesamtschuldnerische Verantwortung gegeben sein, wenn etwa nach der Vertragsgestaltung mehrere Planer einen gemeinsamen Erfolg herbeizuführen verpflichtet sind. Die in der Regel unterschiedlichen Pflichtenkreise sind hierfür herauszuarbeiten. Deutlich wird, dass keiner der Planer sich ohne weiteres darauf verlassen darf, ein anderer werde sein Werk überprüfen und notfalls korrigieren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Quelle: ibr-online-Newsletter 12/2011