01.01.2012
Reitsportanlage muss Herstellungsbeitrag für kommunale Entwässerung leisten
Zu: VGH München, Urteil vom 19.08.2011 - 20 ZB 11.1130
Der VGH München hat entschieden, dass eine Reitsportanlage zu einem Herstellungsbeitrag für die gemeindliche Entwässerung herangezogen werden darf.
Der Besitzer einer Reitsportanlage betreibt in Mainburg seine Reitanlage mit Reithalle, Bewegungshalle, Einstellboxen und Longierzirkel. Er ist der Auffassung, dass es sich um eine nicht-gewerbliche Pensionstierhaltung handle und wehrte sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag von rund 20.000 Euro für die gemeindliche Entwässerung.
Der VGH München hat seine Klage abgewiesen.
Nach Aussicht des VGH München spreche bereits die Art und Weise, wie auf der Anlage Reitbetrieb erfolge, gegen eine reine Pensionstierhaltung. So werde professioneller Unterricht und Ausbildung erteilt, es seien ferner Tribünen für Turnierveranstaltungen vorhanden. Es gäbe alle Einrichtungen für die Freizeitaktivitäten. Im Gesamten sei von einer Reitsportanlage auszugehen. Diese löse aber ? im Gegensatz zur reinen Pferdepensionstierhaltung ? einen objektiven Entwässerungsbedarf aus. Die Stadt Mainburg sei daher berechtigt, einen Herstellungsbeitrag zur Finanzierung ihrer Entwässerungseinrichtungen zu erheben.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für VerwaltungsrechtQuelle: Juris-Newsletter vom 07.09.2011