Keine Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Kostentragung für öffentliche Abwasseranlagenteile

01.01.2012

Keine Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Kostentragung für öffentliche Abwasseranlagenteile

Zu: VGH München, Urteil vom 14.07.2011 - 4 N 10.2660

Der VGH München hat entschieden, dass eine Gemeinde den Unterhalt für öffentliche Abwasseranlagenteile nicht auf den Bürger abwälzen darf.

In ihrer Entwässerungssatzung vom 27.10.2009 hat die Gemeinde Hallbergmoos die öffentliche Abwasserbeseitigung geregelt. Neben der allgemeinen Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage sah die Entwässerungssatzung insbesondere für Anwesen im Außenbereich ein Druckentwässerungsnetz vor. Im Unterschied zum üblichen Kanal, in dem das Abwasser dem Gefälle folgend frei fließt, werden bei einem Druckentwässerungsnetz die Abwässer aus den angeschlossenen Grundstücken unter Druck in ein aus engen Röhren bestehendes Leitungsnetz gepumpt.

Nach § 1 der Entwässerungssatzung waren im Druckentwässerungsnetz die Anschlussleitungen auf den Grundstücken einschließlich Pumpenschacht, Pumpe und Steuerung zwar Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage der Gemeinde. Aber § 8a der Entwässerungssatzung legte fest, dass die zum Anschluss verpflichteten Grundstückseigentümer im Falle der Druckentwässerung die Anschlussleitung einschließlich Pumpenschacht, Pumpe und Steuerung auf ihre eigenen Kosten dauerhaft zu betreiben und zu unterhalten hatten. Hierzu gehörten auch die Durchführung von Reparaturen, gegebenenfalls sogar der Austausch der Pumpe und der Abschluss eines Wartungsvertrags mit einer Fachfirma. Schließlich hatten die Anschlussnehmer auch die Stromkosten der Pumpstation zu tragen.

Auf den Antrag eines Grundstückseigentümers hin erklärte der VGH München einige Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hallbergmoos für nichtig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine Gemeinde keine gesetzliche Grundlage, die in § 8a ihrer Satzung geregelten Handlungs- und Kostentragungspflichten den Grundstückseigentümern aufzuerlegen. Zwar seien Satzungsregelungen zur Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgung grundsätzlich zulässig, jedoch stelle die in der angegriffenen Satzungsbestimmung vorgesehene Wartung und Instandhaltung nicht mehr nur eine bloße Modalität der Benutzung dar. Vielmehr müsse die Gemeinde selbst ihre Entwässerungsanlage unterhalten, denn sie habe in § 1 der Entwässerungssatzung definiert, was Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage sei. Daher könne die Gemeinde die Wartungs- und Instandhaltungspflichten auch nicht auf den Anschlusszwang stützen. Auch sei die Instandhaltung moderner technischer Anlagen wie im Fall der Gemeinde Hallbergmoos nicht vergleichbar mit einfachen land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten, die als sog. Hand- und Spanndienste allenfalls noch den Gemeindebürgern auferlegt werden könnten.

Ebenso wenig gebe es eine gesetzliche Grundlage, nach der die Gemeinde ermächtigt sei, den Grundstückseigentümer zum Abschluss eines Vertrags über die Wartung von Anlagenteilen zu verpflichten, für die sie selbst zuständig sei. Auch die Stromkosten für die Pumpe als Teil der öffentlichen Einrichtung fallen in den Verantwortungsbereich der Kommune.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: Juris-Newsletter vom 07.09.2011