Keine Alkoholsperrzone bei Straßenfest

01.01.2012

Keine Alkoholsperrzone bei Straßenfest

Zu: VG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.2011 - 6 K 2261/11

Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass die anlässlich eines Straßenfests in Sinzheim angeordnete Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke rechtswidrig ist.

Die Gemeinde Sinzheim hat anlässlich des Straßenfests am 27./28.08.2011 eine Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke angeordnet. Diese Anordnung beruht auf einer Allgemeinverfügung vom 20.08.2011. In der Verfügung wird für die Zeit von Samstag, 27.08.2011, 18:00 Uhr, und Sonntag, 28.08.2011, 24:00 Uhr, in einem näher beschriebenen örtlichen Bereich außerhalb der gaststättenrechtlich konzessionierten Flächen das Mitführen sowie der Verzehr alkoholischer Getränken in der Öffentlichkeit untersagt. Die Gemeinde Sinzheim begründet die Allgemeinverfügung damit, dass es in der Vergangenheit bei Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen zu nicht unerheblichen Sachbeschädigungen und zu Auseinandersetzungen zwischen den Festbesuchern gekommen sei und Alkohol hierbei eine wesentliche Rolle gespielt habe. Auffällig gewesen sei das Aggressionspotential von Jugendlichen und Heranwachsenden im Zusammenhang mit dem unkontrollierten Konsum mitgebrachter alkoholischer Getränke.
Der Antragsteller macht mit seinem Eilantrag geltend, er beabsichtige, anlässlich des Straßenfests in der Sperrzone wohnende Bekannte aufzusuchen. Er wolle alkoholische Getränke mitnehmen, um diese als Gastgeschenk zu überreichen bzw. gemeinsam vor dem Fest in den Wohnungen der Bekannten oder auf deren Grundstücken zu verzehren.

Das VG Karlsruhe hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung erhebliche Zweifel: Die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Rechtsgrundlage lägen nicht vor. Das verbotene Verhalten stelle keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Die pauschale Behauptung der Gemeinde Sinzheim, es sei in der Vergangenheit bei Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen zu nicht unerheblichen Sachbeschädigungen und zu Auseinandersetzungen gekommen, lasse nicht den Schluss darauf zu, dass gerade der Verzehr alkoholischer Getränken in der Öffentlichkeit außerhalb der gaststättenrechtlich konzessionierten Flächen sowie das bloße Mitführen alkoholischer Getränke regelmäßig und typischerweise zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten unter Alkoholeinfluss führe. Auch der erlaubte Ausschank von Alkohol auf dem Straßenfest könne dazu führen, dass unter Alkoholeinfluss Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen würden. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass Alkoholgenuss generell zu Aggressivität führe.

Ferner sei davon auszugehen, dass die Adressaten der Allgemeinverfügung in der Mehrzahl nicht störende Personen seien. Die Sperrzone sei für die gesamte Zeit von Samstag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 24:00 Uhr, angeordnet, umfasse auch Bereiche außerhalb des Fests und enthalte ein Verbot bereits des Mitführens von alkoholhaltigen Getränken. Vom Verbot erfasst würden deshalb auch die "stillen Zecher", die friedlich und im Übrigen unauffällig dem Alkohol zusprächen. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Nichtstörern lägen nicht vor. Insbesondere habe die Gemeinde Sinzheim nicht dargelegt, dass etwaige Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht durch eigene Mittel der Polizei bewältigt werden könnten.

Schließlich dürfte die Anordnung einer Sperrzone rund um die Uhr auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen sein.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Gemeinde Sinzheim kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim VGH Mannheim Beschwerde einlegen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: Juris-Newsletter vom 25.08.2011