Keine unzumutbaren Immissionen durch Kalkabbau im Außenbereich

01.01.2012

Keine unzumutbaren Immissionen durch Kalkabbau im Außenbereich

Zu: VG Koblenz, Urteil vom 21.07.2011 - 1 K 1578/10.KO

Änderungen eines Planfeststellungsbeschlusses, mit dem einem Betrieb erlaubt wird, bis 2017 Kalk im Außenbereich der Stadt Stromberg abzubauen, sind zulässig. Dies entschied das OVG Koblenz mit Urteil vom 21.07.2011 und wies damit die Klage der Stadt ab.

Die damalige Betreiberin des Kalksteinabbaus im Steinbruch Hunsfels beantragte 2009 die Änderung des zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschlusses, um bis 2017 dort ungefähr 700.000 t Kalkstein bis zu einer Abbautiefe von 175 m ü N.N. abbauen zu können. Die Stadt versagte ihr Einvernehmen und machte in diesem Zusammenhang u.a. geltend, dass die Sprengungen im Stadtgebiet intensiver spürbar seien, je stärker der Abbau voranschreite. Der Grundwasserspiegel werde weiter abgesenkt. Die ihr vom Land zur Verfügung gestellten Fördermittel für die Stadtsanierung erfüllten somit auf Dauer nicht den angestrebten Zweck. Das Vorhaben habe Auswirkungen auf den Tourismus. Schwerlastverkehr und Sprengungen führten zu einer zunehmenden Belästigung der Bürger und Gäste durch Immissionen; sanierte Häuser würden hierdurch auch verschmutzt. Nachdem der Antragsteller des Planfeststellungsverfahrens gewechselt hatte, erteilte der Landkreis Bad Kreuznach unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gleichwohl den beantragten Planfeststellungsbeschluss.
Das VG Koblenz hat die hiergegen von der Stadt erhobene Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt der Planfeststellungsbeschluss die Stadt nicht in subjektiven Rechten, insbesondere nicht in ihrer Planungshoheit. Vielmehr sei der Landkreis zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens berechtigt gewesen. Der Kalkabbau diene einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb und sei an dem genehmigten Standort privilegiert zulässig. Ferner habe die Stadt nicht substantiiert dargelegt, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe. Demgegenüber seien im Planaufstellungsverfahren Gutachten zur Standsicherheit der Gebäude, Erschütterungen und Lärmemissionen vorgelegt worden, die wiederum von den zuständigen Landesbehörden bewertet worden seien. Danach sei nicht zu erwarten, dass durch das Vorhaben Immissionen verursacht würden, die der Umgebung nicht zumutbar seien. Überdies sei auch keine unzumutbare Störung der Stadtsanierung feststellbar. Der Beklagte habe im Planfeststellungsbeschluss bereits darauf hingewiesen, dass die Sanierungssatzung keine Aussagen über mögliche Beeinträchtigungen durch den Gesteinsabbau enthalte, obwohl bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung der Abbau betrieben worden sei. Trotz dieser Bewertung habe die Stadt im gerichtlichen Verfahren keine Gründe für eine mögliche Störung der Altstadtsanierung konkret aufgezeigt.
Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung beim OVG Koblenz einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: juris Newsletter Öffentliches Recht vom 17.08.2011