Keine Erstattung von Werbeausgaben für Bürgerentscheids-Kampagnen bei normaler Parteiwerbung

01.01.2012

Keine Erstattung von Werbeausgaben für Bürgerentscheids-Kampagnen bei normaler Parteiwerbung

Zu: VG Darmstadt, Urteil vom 11.08.2011 - 3 K 1480/10.DA

Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied mit Urteil vom 11.08.2011, dass Werbeausgaben für eine Bürgerentscheids - Kampagne einer Fraktion nicht erstattet werden dürfen, wenn es sich bei den Werbemitteln um normale Parteiwerbung handelt. Eine Klage der Fraktion des Bündnis 90/Die Grünen der Stadt Babenhausen wurde abgewiesen. Anderenfalls stelle eine Erstattung der Kosten eine unzulässige verdeckte Parteienfinanzierung dar. Offen ließ das Gericht, ob die Fraktionen nach Abschluss der Willensbildung in der Gemeindevertretung überhaupt in den Abstimmungskampf mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Publikationen eingreifen dürfen.

In der Stadt Babenhausen begehrte die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen in der Stadtverordnetenversammlung von der Beklagten Stadt die Erstattung von Kosten für die Herstellung von Werbemitteln, welche im Rahmen der Abstimmungskampagne um den im Jahre 2007 durchgeführte Bürgerentscheid zur Frage der Trägerschaft städtischer Kindergärten verwendet wurden. Die Stadt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich bei den fraglichen Publikationen (Faltblätter, Plakatwände) nicht um Ausgaben handele, die der Fraktionsarbeit zuzurechnen seien. Vielmehr handele es sich um normale Parteiwerbung.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtsauffassung der Stadt Babenhausen. Zweifelhaft sei bereits, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 36 Abs. 4 der hessischen Gemeindeordnung erfüllt sind. Unabhängig von der Frage, ob die Fraktionen nach Abschluss der Willensbildung in der Gemeindevertretung überhaupt in den Abstimmungskampf mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Publikationen eingreifen dürfen, gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die fraglichen Publikationen eindeutig den Charakter allgemeiner Parteiwerbung besäßen. Damit wird laut VG aber durch eine Kostenerstattung die Grenze zu einer unzulässigen verdeckten Parteienfinanzierung überschritten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 12. August 2011.