Herrichtung eines Geothermie-Bohrplatzes Wörth-Schaidt erlaubt

01.01.2012

Hier die ÜberschriftHerrichtung eines Geothermie-Bohrplatzes Wörth-Schaidt erlaubt

Zu: VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 28.07.2011 - 5 L 344/11.NW.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der Firma GeoEnergy stattgegeben und erlaubt, dass das Unternehmen ab sofort mit Arbeiten beginnen darf, die sich auf die Herrichtung eines Bohrplatzes in Wörth-Schaidt beschränken. Die sofortige Vollziehung der Zulassung eines so genannten Sonderbetriebsplans, begrenzt auf die Herrichtung eines Bohrplatzes zur Vorbereitung der Tiefbohrungen, wurde angeordnet. Mit der Herrichtung des Bohrplatzes sei unstreitig keine Erdbebengefahr verbunden. Auch Verunreinigungen des Trinkwassers seien nicht zu befürchten. Ein laufendes Mediationsverfahren stehe der Entscheidung nicht entgegen, weil Friedenspflichten insoweit nicht vereinbart worden seien.

Die Firma will nach dem Bau des Bohrplatzes zunächst Testbohrungen zur Aufsuchung von Thermalwasser in einer Tiefe von bis zu 3.000 Metern durchführen. Falls diese erfolgreich sind, plant das Unternehmen, auf einem Teil der Fläche des Bohrplatzes ein Geothermiekraftwerk zu errichten. Das Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz hatte im Juli 2010 die Zulassung für diesen Sonderbetriebsplan, unter zahlreichen Auflagen vor allem wasserwirtschaftlicher Art, erteilt. Die Stadt Wörth und der Wasserzweckverband Bienwald erhoben im August 2010 dagegen Widerspruch. Auch Eigentümer von in der Nähe des Bohrplatzes liegenden Grundstücken wandten sich gegen die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes erteilte Zulassung. Die Besorgnis der Stadt Wörth und der privaten Widerspruchsführer gilt der möglichen Gefahr von seismischen Erschütterungen beziehungsweise Erdbeben und ihren Folgen für die Grundstücke und Gebäude in dem davon betroffenen Gebiet. Der Wasserzweckverband befürchtet vor allem Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung, weil der Bohrplatz innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebiets liegt, in dem sich seine Brunnen zur Trinkwassergewinnung befinden.

Aufgrund der Widersprüche konnte die Firma GeoEnergy mit den Arbeiten bisher nicht beginnen. Seit Anfang 2011 läuft nach Auskunft des Gerichts das Mediationsverfahren «Tiefe Geothermie Vorderpfalz», an dem unter anderem verschiedene Bürgerinitiativen, das Land Rheinland-Pfalz und die Firma GeoEnergy beteiligt seien. Dabei gehe es um grundsätzliche Fragen der Geothermie und verschiedene Standorte für Geothermieanlagen. Unter Hinweis auf das Mediationsverfahren entschied das Landesamt für Geologie und Bergbau nicht über die Widersprüche und auch nicht über den von GeoEnergy bereits Ende 2010 gestellten Antrag auf sofortige Vollziehung des Sonderbetriebsplans «Bohrplatz».

Das VG gab dem Antrag von GeoEnergy jetzt statt. Die Widersprüche seien wahrscheinlich unbegründet. Mit der Herrichtung des Bohrplatzes, um die es derzeit allein gehe, sei unstreitig keine Erdbebengefahr verbunden. Bohrungen seien jetzt nur bis in eine Tiefe von etwa 55 Meter nötig, um zwei oder drei Standrohre zu setzen, durch die später die Tiefbohrungen geführt würden. Auch eine Verunreinigung des Trinkwassers im Zusammenhang mit der Herrichtung des Bohrplatzes sei nicht zu befürchten. Dieser Gefahr sei durch die, auf fachlichen Stellungnahmen beruhenden, ausführlichen Verhaltens-, Untersuchungs- und Prüfpflichten, die der Antragstellerin in der Zulassung auferlegt seien, vorgebeugt worden.

Die Einwendungen der Gemeinde und der Bürger, die die möglichen seismischen Folgen der Tiefbohrungen beträfen, seien im Widerspruchsverfahren zum - ebenfalls schon zugelassenen - Sonderbetriebsplan «Tiefbohrung» zu prüfen. Für die Errichtung und den Betrieb eines Geothermiekraftwerks sei ohnehin ein eigener Hauptbetriebsplan erforderlich. Im derzeitigen Verfahrensstadium würden Rechte der Widerspruchsführer nicht verletzt. Es überwiege deswegen angesichts hoher Vorlauf- und Bereitstellungskosten das Interesse der antragstellenden Firma daran, die Arbeiten zur Herrichtung des Bohrplatzes zeitnah durchführen zu können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: Beck-online Newsletter vom 05.08.2011