VG Frankfurt am Main: Spielstätte eines Fußballvereins in Bad Homburg darf verlegt werden

01.01.2012

VG Frankfurt am Main: Spielstätte eines Fußballvereins in Bad Homburg darf verlegt werden

Zu: VG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.08.2011 - 7 L 1992/11.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt stellte mit Urteil vom 08.08.2011 klar, dass Die Bürger einer Gemeinde sowie die ortsansässigen Vereine nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) einen Anspruch darauf haben, in gleicher Weise die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen. Der Gemeinde steht aber bei der Regelung der Benutzung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, dessen Grenzen nur vom Willkür- und Schikaneverbot bestimmt werden. Ein Eilantrag eines Bad Homburger Fußballvereins gegen die Stadt Bad Homburg auf Beibehaltung der Spielstätte «Sandelmühle» wurde abgelehnt.

Die Stadt Bad Homburg als Antragsgegnerin will die Trainings- und Spielstätte des Antragstellers von dem Sportgelände «Sandelmühle» zum «Sportzentrum Nordwest» verlegen. Der antragstellende Verein hat gegen die betreffende Verfügung der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt. Er will damit sicherstellen, dass er die Sportanlage «Sandelmühle» weiter wie bisher benutzen kann.
Nach Einschätzung des Vereins stelle die Verlegung eine Bestrafungsaktion dar, da es im Mai 2011 zu gewalttätigen Ausschreitungen bei einem Gruppenligaspiel zwischen ihm und einem weiteren Bad Homburger Fußballverein gekommen sei. Hierfür sei er allerdings nicht verantwortlich. Der von der Antragsgegnerin für die Verlegung angegebene Grund, eine Optimierung der Ausnutzung der Spielstätten zu erreichen, sei vorgeschoben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der zusätzlich gegebenen Begründung, Trainings- und Spielstätten beider Gruppenligavereine sollten räumlich entzerrt werden, der Antragsteller habe weichen müssen. Anlass zu Zweifeln an einer fairen Entscheidung gebe auch der Umstand, dass der Vorsitzende des anderen Bad Homburger Fußballvereins der
Oberbürgermeister der Antragsgegnerin sei.

Die für kommunalrechtliche Verfahren zuständige Siebte Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Gemeinde den ihr bei der Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt habe. Die Verwaltung habe sachlogische Argumente vorgebracht, welche die getroffene Verlegungsentscheidung stützten. Die Antragsgegnerin habe ein Gesamtpaket für die optimierte Ausnutzung der gemeindlichen Sportstätten geschnürt, welches nicht greifbar willkürlich sei.

Die Auswahlentscheidung, die zur Folge habe, dass die Spielstätte des Antragstellers verlegt würde und nicht die des weiteren Bad Homburger Fußballvereins sei eine hoheitliche Entscheidung der Gemeinde, die das Gericht nicht zu beanstanden habe. Der hierfür angegebene Grund, wegen der Auseinandersetzungen im Mai 2011 die Spielstätten der Vereine räumlich zu entzerren, um weiteren Auseinandersetzungen vorzubeugen, sei sachlich angemessen und willkürfrei. Schließlich sei auch zu bedenken, dass die Spielstätte «Sportzentrum Nordwest» in qualitativer und räumlicher Hinsicht der Spielstätte «Sandelmühle» gleichstehe. Der Antragsteller werde nicht schlechter gestellt. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde erhoben werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: Verlag C.H. Beck, 9. August 2011.