Wann gerät ein Planer mit der Planvorlage in Verzug?

01.01.2012

Wann gerät ein Planer mit der Planvorlage in Verzug?

Zu: OLG Celle, Urteil vom 06.01.2011 - 16 U 37/10

Der Verzug eines Planers mit der Vorlage der Planung setzt voraus, was im Vertrag dafür ein Termin vereinbart ist. Allein daraus, dass das geplante Bauwerk zu einem bestimmten Termin fertig gestellt sein muss, kann kein Termin für die Vorlage der Planung abgeleitet werden, wenn deren Erstellung umfangreiche Versuche erfordert.

Die Klägerin klagt gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Schlechterfüllung eines Architektenvertrags. Gegenstand des Vertrags für die Planung und Errichtung der "Großdachkonstruktion am Hermessee" für die EXPO im Jahr 2000. Wegen angeblicher Fehlplanungen und erforderlicher Nachberechnungen sowie hierdurch eingetretener zeitlicher Verzögerungen errechnet die Klägerin einen Schaden von rund 1,8 Millionen Euro. Das Landgericht wies die Klage zuvor ab.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das OLG Celle konnte keine Pflichtverletzung feststellen. Ausgangspunkt ist, ob die Beklagten eine Pflichtverletzung trifft, welche nur in einer pflichtwidrigen und verzögerten Planvorlage liegen kann, weshalb die behaupteten Verzögerungsschäden entstanden sind. Im Ausgangspunkt war es Pflicht der Beklagten, eine prüfbare statische Berechnungenplanung vorzulegen, deren Grundlage das Bauvorhaben durchgeführt werden konnte. Unstreitig ist, dass es aufgrund der durch den Prüfingenieuren vorzunehmenden Prüfungen und der im Zuge der Planungen dann auch notwendigen Windkanalversuche zu einer Verzögerung in der Vorlage letztlich geprüfter Planungen um mehrere Monate gekommen war. Im Architektenvertrag war eine zeitliche Vorgabe nicht enthalten. Die Klägerin ist der Auffassung, die mit der ausführenden Firma bestimmten Terminen sowie der Fertigstellungszeitpunkt seien Grundlage des Architektenvertrags gewesen. Allein dies reicht indessen nicht, für die Beklagten etwa bindende und vertraglich übernommene Fristen als vereinbart anzunehmen. Korrekt sei dagegen, dass die Fertigstellung des Bauwerks bis zu geplanten Eröffnung der EXPO 2000 zu bewerkstelligen war. Zu Recht weisen die Beklagten auf den für eine Planung dieses bisher in dieser Form einmaligen Bauwerks und dem betreten von statische Neuland, für das es keine vor Erfahrungen gab, und Planungsaufwand und dementsprechend auch hohen zeitlichen Druck hin. All diese Umstände waren der Klägerin bei Auftragserteilung bekannt. Man war sich bewusst, mit der Planung und Errichtung der Großdachkonstruktion aus Holz architektonisches Neuland zu betreten. Es war daher durchaus vorhersehbar, dass es im Zuge der Planverwirklichung zu Schwierigkeiten kommen konnte. Daraus ist zu folgern, dass die durch die Windkanalversuche und die Prüfungen des Prüfingenieurs benötigte Zeit und die hierdurch eingetretene Verzögerung der Planvorlage nicht als Pflichtverletzung der Beklagten gewertet werden kann. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben bekanntermaßen in statischer Hinsicht um eine "Weltneuheit" handelte, die mit den bisherigen Vorschriften der DIN nicht hinreichend zu berechnen war. Deshalb waren hier auch die genannten Windkanalversuche zur Verifizierung und Absicherung der Lastannahmen erforderlich.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.