Auch Tiefbauarbeiten gehören in den Schutzbereich des Bauforderungssicherungsgesetzes

01.01.2012

Auch Tiefbauarbeiten gehören in den Schutzbereich des Bauforderungssicherungsgesetzes

Zu: OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2011 - 5 U 631/10

Für Straßen- und Tiefbauarbeiten bestimmte Lieferungen werden vom Bauforderungssicherungsgesetz erfasst. Die Begriffe "Bau" und "Bauwerk" sind inhaltlich gleichbedeutend.

Ein Generalunternehmer hat im Auftrag einer Gemeinde Straßen- und Tiefbauarbeiten ausgeführt. Das hierzu erforderliche Material hat er von dem klagenden Lieferanten erhalten. Die letzte Rechnung des Lieferanten in Höhe von 95.000 Euro zahlte der Generalunternehmer nicht. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Lieferant fand heraus, dass die Gemeinde an den Generalunternehmer insgesamt 560.000 Euro für die Bauleistung gezahlt hat. Das Baugeld hat der Generalunternehmer allerdings für die Bezahlung von alten Verbindlichkeiten ausgegeben. Der Lieferant verklagt nun den Geschäftsführer des Generalunternehmers persönlich und behauptet dieser habe das Baugeld zweckwidrig verwendet. Der Geschäftsführer ist der Meinung, Tiefbauarbeiten seien schon gar nicht vom Schutz des Gesetzes erfasst, außerdem dienten die Vorarbeiten nicht zur Herstellung eines Baus.

Die Klage des Lieferanten hatte Erfolg. Der Geschäftsführer muss die gesamten 95.000 € aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Das Baugeld, welches er von der Gemeinde für die konkrete Baustelle bekommen hatte, durfte nicht verwenden, um alte Schulden zu begleichen. Gerade dieses "Löcherstopfen" wird durch das Bauforderungssicherungsgesetz untersagt. Das Oberlandesgericht Koblenz zieht nicht in Zweifel, dass auch Tiefbauarbeiten den Schutzbereich des Bauforderungssicherungsgesetzes unterliegen. Problematisch war jedoch die Frage, wie der Begriff des "Baus" im Sinne des Bauforderungssicherungsgesetzes auszulegen ist. Fraglich war ob er gleichzusetzen ist mit dem Begriff des "Gebäudes" oder dem weitergehende Begriff des "Bauwerks". Das OLG führt aus, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Begriff des "Baus" mit dem des "Gebäudes" gleichzusetzen. Dies gelte umso mehr, als die aktuelle Fassung des Bauforderungssicherungsgesetzes vom Erfordernis der dinglichen Sicherung beim Baugeldbegriff Abstand genommen hat. Hypotheken und Grundschulden werden nahezu ausschließlich zur Sicherung der Finanzierung von Gebäuden verwendet und nicht für Tiefbauarbeiten, welche mehrheitlich von öffentlichen Auftraggebern beauftragt werden, ohne dass überhaupt eine Finanzierung vorliegt. Mit dem Abstand nehmen vom Erfordernis der dinglichen Sicherung hat der Anwendungsbereich des Gesetzes somit eine Erweiterung gefunden, welche auch bei der Auslegung des Begriffs "Bau" oder "Bauwerk" nicht unberücksichtigt bleiben kann.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht