Planfeststellungsbeschluss zur Berliner Invalidenstraße ist rechtmäßig

01.01.2012

Planfeststellungsbeschluss zur Berliner Invalidenstraße ist rechtmäßig.

Zu: VG Berlin, Urteil vom 22.12.2010 - VG 1 K 94.10

Die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und weiterer Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Invalidenstraße wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Der Weg zum Bau für eine Straßenbahntrasse zum Berliner Hauptbahnhof ist somit frei. Der Einspruch des BUND richtete sich nicht gegen die Tramgleise, sondern gegen den gleichzeitig damit geplanten vierspurigen Ausbau der Invalidenstraße in Berlin-Mitte. Umweltschützer und Anwohner befürchteten, dass die Verbreiterung der Straße zu mehr Verkehr und damit zu einer erheblichen Erhöhung der Lärm- und Abgasbelastung führen könnte.

Das VG Berlin erklärte, die Invalidenstraße sei in ihrem bisherigen Zustand nicht in der Lage, den künftig zu erwartenden Verkehr auch unter Berücksichtigung der Schaffung einer Straßenbahnverbindung zwischen Hauptbahnhof und Chausseestraße angemessen und verkehrssicher aufzunehmen. Das Vorhaben sei somit vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungsbehörde seien bei ihrer Entscheidung auch keine rechtlich relevanten Fehler unterlaufen. Dennoch wurde Berufung zugelassen.

Zugrundegelegt Verkehrsprognose und der daraus resultierende Verkehrsbedarf sei nicht zu beanstanden. Die absehbare Entwicklung bis zum Jahr 2025 seien einem ausreichenden Maß berücksichtigt worden. Das Abwägungsgebot sei auch nicht bei der Trassenauswahl verletzt worden, da alle in Betracht kommenden Alternativen einbezogen wurden. Keine der Varianten habe sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere dargestellt. Dies gelte auch für die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativen. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, des eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen, heißt es im Urteil.

Die Abwägung zur Emissionsbelastung durch Lärm sei ebenfalls rechtsfehlerfrei. Zwar führe die geplante Variante zu einer Lärmbelastung, welche teilweise die Schwelle zur Schädlichkeit und zu einer Eigentumsverletzung überschreite, dennoch habe die Planfeststellungsbehörde das nötige zur Reduzierung des Lärms getan, indem der Straßenbau mit lärmminderndem Asphalt sowie eine nächtliche Verkehrsbeschränkungen auf Tempo 30 km/h zwischen Hessischer Straße und Eichendorffstraße vorgeschrieben werde. Der verbleibenden Überschreitung der Lärmgrenzwerte werde mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes, insbesondere dem Einbau von Schallschutzfenstern, ausreichend begegnet.

Letztlich sei der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich der Emission von Luftschadstoffen nicht zu beanstanden. Zu Recht geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass die möglicherweise zu erwartenden Überschreitungen des Jahresmittelgrenzwerts für Stickstoffdioxid sowie des Tagesgrenzwerts für Feinstaub nach Abschluss der Straßenausbaus durch Maßnahmen der zuständigen Behörde verhindert werden könnten. Als Luftreinhaltemaßnahmen kämen insoweit insbesondere eine dauernde Verkehrsbeschränkungen auf 30 km/h sowie Lkw-Verbot in Betracht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht