Der Preis als einziges Zuschlagskriterium

01.01.2012

Der Preis als einziges Zuschlagskriterium

Zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2010 - VergW 16/10

Das OLG Brandenburg beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Nebenangebot ( im Oberschwellenbereich) gewertet werden kann, wenn der Preis als einziges Zuschlagskriterium vorgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der zu diesem Thema bereits erschienen Rechtsprechung entschied das OLG Brandenburg wie folgt:

Zunächst ist voranzustellen, dass die aufgeworfene Frage von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird (bejahend: OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2010 - 1 Verg 6/10; OLG Celle, Urteil vom 03.06.2010 - 13 Verg 6/10; OLG Celle, Urteil vom 11.02.2010 - 13 Verg 16/09; verneinend: OLG Düsseldorf, IBR 2011, 38). Aus diesem Grund muss bei einer derartigen Sachlage erwogen werden, ob wegen dieser Divergenz in der Rechtsprechung der Vergabesenate die Sache entweder dem Bundesgerichtshof zugänglich gemacht oder der europäische Gerichtshof um Entscheidung zur Auslegung der beiden EU-Richtlinien und zur Entscheidung darüber, ob das deutsche Vergaberecht hiermit vereinbar ist, angerufen werden muss.

Das OLG Düsseldorf stellte bereits mit Beschluss vom 07.01.2010 (Verg 61/09) fest, dass die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten ausscheidet, wenn das Zuschlagskriterium allein der günstigste Preis ist. Vorbehaltlich einer abschließenden Klärung der Rechtsfrage durch den BGH beziehungsweise den EuGH bleibt kommunalen Auftraggebern daher folgendes raten:

Sind im Falle einer europaweiten Ausschreibung Nebenangebot zulässig (vgl. § 9 Abs. 5 EG-VOL/A) beziehungsweise Nebenangebot nicht ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 3a VOB/A) ist kommunalen Auftraggebern zu empfehlen, nicht auf den Preis als alleiniges Zuschlagskriterium abzustellen, sondern neben dem Preis mindestens ein weiteres Zuschlagskriterium (zum Beispiel Qualität der Bauleistung, Lieferfristen o.ä.) zu benennen. Fehlen Mindestanforderungen an Nebenangebote, ist der zwingende Ausschluss der Nebenangebote von der weiteren Angebotswertung die Folge. Da in diesem Zusammenhang auf die Regelung des Art. 24 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2004/18/EG abgestellt wurde, ist zu schlussfolgern, dass die vorgezeichneten Voraussetzungen und möglichen Rechtsfolgen ausschließlich bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte (VOB: 4,845 Millionen Euro, VOL 193.000 Euro) beachtet werden müssen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht