Geldbuße für Architekten ohne Berufshaftpflichtversicherung

01.01.2012

Geldbuße für Architekten ohne Berufshaftpflichtversicherung

Zu: VG Mainz, Urteil vom 02.12.2010 - BG-A 1/10.MZ.


Die Berufspflichten eines freien Architekten sind verletzt, wenn der Architekt keine Berufshaftpflichtversicherung vorhält. Mit dieser Entscheidung hat das rheinland-pfälzische Berufsgericht für Architektenberufe beim Verwaltungsgericht Mainz einem Architekten eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro auferlegt.

Der Architekt ist in die Architektenliste des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen und damit Mitglied der Landesarchitektenkammer Rheinland-Pfalz. Die Architektenkammer wurde durch die Anfrage einer Bauherrin, ob der Architekt denn eine Berufshaftpflichtversicherung habe, darauf aufmerksam, dass der Architekt keine Versicherung hat. Nachdem der Architekt auch in der Folgezeit keine Versicherung abschloss, beantragte der Vorstand der Architektenkammer die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, der Architekt habe seine Berufspflichten schuldhaft verletzt. Für die freien Berufe, insbesondere auch Architekten, sei das Vorhalten einer ausreichenden Haftpflichtversicherung prägend. Die Versicherung diene dem Schutz der Bauherren, aber auch dem Schutz der Architekten selbst bei Haftungsfällen, die angesichts der von Architekten betreuten hohen Vermögenswerte existenzielle Auswirkungen für beide Vertragspartner haben könnten. Die Mindestversicherungssumme habe für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden zu betragen. Angesichts der finanziellen Situation des Architekten und dessen anhaltender Weigerung sei eine Geldbuße von 1.000 Euro angemessen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht