Kehrtwende des OLG Düsseldorf von seiner "Ahlhorn"-Rechtsprechung

01.01.2012

Kehrtwende des OLG Düsseldorf von seiner "Ahlhorn"-Rechtsprechung

Zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2010 - VII Verg 9/10

Mit seinem Urteil vom 09.06.2010 folgt das OLG Düsseldorf nunmehr der Linie des EuGH in seinem Urteil vom 25. 03. 2010 (Rs. C-451/08). Demzufolge ist das Vergaberegime nur dann einschlägig, wenn ein entgeltlicher Vertrag oder eine Baukonzession geschlossen werden, bei dem die Bauleistungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegen.

Ausgeschrieben war ein Investitionsvorhaben für ein Einkaufszentrum mit erhöhter Parkplatzvorhaltung. Die städtischen Grundstücke sollten an einen Investor verkauft werden, das Konzept wurde vertraglich abgesichert. Der dem Beschluss zu Grunde liegende Sachverhalt bot keinen Anlass, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse anzunehmen, eine durchsetzbare Bauverpflichtung allein reicht hierfür nicht aus. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn der öffentliche Auftraggeber entweder Eigentümer oder Mieter des Baus werden soll, sich finanziell am Bau beteiligt, das Risiko eines Fehlschlags trifft oder einen wirtschaftlichen Vorteil aus einer Nutzung oder Veräußerung ziehen kann.

Die Verpflichtung, zusätzliche Parkplätze zu schaffen, stellt nach Auffassung des OLG kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse dar. Zu bejahen wäre dies lediglich dann, wenn die Kommune sie als Behördenparkplatz oder öffentliches Parkplatz nutzen wollte. Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen schied ebenfalls aus, weil sie zu einem Festpreis, welche unter dem Marktwert lag, erfolgte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht