Verhandlungsverfahren nach gescheiterter Vergabe

01.01.2012

Verhandlungsverfahren nach gescheiterter Vergabe

Zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2009 - Verg 32/09

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass bei Unvollständigkeit aller Teilnahmeanträge das Vergabeverfahren nicht aufgehoben werden muss. Die Überleitung in ein Verhandlungsverfahren ist zulässig, sofern das Verfahren zu den ursprünglichen Bedingungen und mit allen Geeigneten Teilnehmern fortgesetzt wird.

Ein Rahmenvertrag zum Erwerb von Digitalfunkendgeräten und Fahrzeuge den Geräten wurde bei einem Auftragsvolumen von 30 Mio. Euro europaweit ausgeschrieben. Einige Angaben und Erklärungen waren laut Bekanntmachung bis zum Ablauf der Teilnahmefrist vorzulegen und konnte nicht nachgereicht werden. Darunter auch die Bescheinigung in Steuersachen und die der Krankenkasse, Referenzprojekte und ein Handelsregisterauszug.

Alle vier Bewerbungen waren in Bezug auf die Nachweiseformel unvollständig. Dennoch wurde das Verfahren laut Aktennotiz des Auftraggebers mit der Begründung fortgeführt, dass an der Eignung der Bewerber trotz Unvollständigkeit der Nachweise keine Zweifel bestünden. Drei der Bewerber wurden zu Angebotsabgabe aufgefordert. Der Auftraggeber entschied sich für einen Bieter. Das Unternehmen, welches nicht berücksichtigt wurde, rügte diese Entscheidung mit dem Argument, dass die Eignung des Bieters nicht nachgewiesen sei.

Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass die Eignung nachgewiesen wurde. Die Eignung könne im Zweifel auch mittels Nachunternehmer nachgewiesen werden. Der nicht berücksichtigte Unternehmer wurde darüber hinaus nicht in seinen Rechten verletzt, da er selbst seine Eignung fehlerhaft nachgewiesen hat. Somit war das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt.

Nach Ansicht des Gerichtes kann eine Aufhebung der Ausschreibung nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren, bei dem nur formell fehlerhafte Angebote vorlagen, nicht verlangt werden. Allerdings dürften nur die Unternehmen aus den gescheiterten Verfahren einbezogen werden. Diese müssen auch alle geeignet sein. Sofern sich bei der Durchführung das Bedürfnis nach einer Ausweitung der Feststellung ergibt, darf der Auftraggeber den bekannt gemachten Kriterienkatalog ausweiten. Allerdings müssen diese Veränderungen rechtzeitig bekannt gegeben werden.

Im vorliegenden Fall seien die Ausschlusskriterien in der Feststellung nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden. Daher seien das Transparenzgebot und das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Dennoch sei das Unternehmen nicht in seinen Rechten verletzt, weil die fehlenden Angaben sich nicht auf seine Zuschlagschancen auswirkten. Die Entscheidung für den Zuschlag beruhe ausschließlich auf dem Ergebnis der wertenden Feststellung, dass das Angebot des anderen Bieters besser bewertet wurde. Prüfungsschritte und Wertungskriterien seien rechtzeitig bekannt gegeben worden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht