Stadt Romrod erreicht Aufschub bezüglich Erlasses einer Straßenbeitragssatzung

01.01.2012

Stadt Romrod erreicht Aufschub bezüglich Erlasses einer Straßenbeitragssatzung

Zu: VG Gießen, Urteil vom 27.09.2010 - 8 L 2015/10

Das Verwaltungsgericht Gießen gewährte mit einem Beschluss der Stadt Romrod eine längere Frist zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung, bestätigte jedoch im übrigen die Rechtmäßigkeit der kommunalaufsichtlichen Anordnung des Landrates des Vogelsbergkreises.

Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Frist zu kurz bemessen sei und daher die Selbstverwaltungsrecht der Stadt verletze. Da eine Straßenbeitragssatzung ein komplexes Regelwerk sei, müsse den kommunalen Gremien für den Erlass ein ausreichender Zeitraum zugebilligt werden, um die Satzungsbestimmungen zu beraten und abzustimmen. Eine Frist von circa sieben Wochen, noch dazu in der Ferienzeit, genügt diesem kommunalen Beratungs- und Erörterung bedarf nicht. Daher ordnete das Verwaltungsgericht an, dass die Satzungsanweisung bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides außer Vollzug gesetzt wird, so dass der Landrat des Vogelsbergkreises die Gelegenheit hat, die Frist im Widerspruchsverfahren nachzubessern.

Für unbedenklich hielt das Gericht jedoch die Anweisung an sich. Dies sei rechtmäßig, da die Stadt Romrod die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt habe. Nach der hessischen Gemeindeordnung sind Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, von den Gemeinden aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen, wenn die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Diese Einnahmequelle müsse die Stadt zwingend ausschöpfen, da sie keinen ausgeglichenen Haushalt vorweisen könne, da der kommunale Haushalt grundsätzlich durch die Einnahmen von Straßenausbaubeiträgen entlastet werde.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht