Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Straßenausbaubeiträgen in Trier zulässig

01.01.2012

Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Straßenausbaubeiträgen in Trier zulässig

Zu: OVG Koblenz, Urteil vom 25.08.2010 - 6 A 10505/10.OVG.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied, dass eine Gemeinde in einem Stadtteil auch dann wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben darf, wenn die Anlieger im übrigen Stadtgebiet für Straßenausbaumaßnahmen nur einmalige Beiträge zu zahlen haben. Der Gesetzgeber habe den Gemeinden aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit einräumen wollen, bei der Wahl der Abrechnungssysteme örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Die Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier legt fest,, dass die Grundstückseigentümer im Stadtteil Mariahof zu wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenausbau herangezogen werden können. Dies bedeutet, dass für alle Anlieger in Mariahof Beiträge anfallen, wenn eine Straße des Stadtteils ausgebaut wird. Zwar führt dies zu einer häufigeren Beitragserhebung, der einzelne Betrag jedoch ist geringer, da die Zahl der erschlossenen Grundstücke höher ist. Im übrigen Stadtgebiet dagegen zahlen die Grundstückseigentümer Beiträge für den Ausbau der (einzelnen) Straße, durch welche ihr Grundstück erschlossen wird. Dieser im Allgemeinen nur alle 20-30 Jahre anfallende einmalige Betrag ist erheblich höher, weil nur die Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, die von der ausgebauten Straße erschlossen werden.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil Mariahof. Für das Jahr 2007 wurden sie zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag von 293,41 Euro herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen innerhalb einer Gemeinde nicht zulässig sei. Das Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und wies die Klage ab.

In der Begründung heißt es unter anderem, dass nach dem kommunal Abgabengesetz eine Gemeinde nicht in ihrem gesamten Gebiet entweder einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben müsse. Vielmehr könne die Gemeinde die Grundstücke in abgrenzbaren Gebietsteilen zu wiederkehrenden, in anderen Teilen zu einmaligen Beiträgen veranlagen. Möglich sei dies, da der Gesetzgeber den Gemeinden aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit einräumt, bei der Wahl der Abrechnungssysteme örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge in Mariahof sei wegen der "Insellage" des Stadtteils rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl im übrigen Stadtgebiet einmalige Beiträge anfallen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht