Ersatz der Schadensersatzforderungen gegen Aufsichtsräte der Stadtreinigung durch die Stadt Görlitz unzulässig

01.01.2012

Ersatz der Schadensersatzforderungen gegen Aufsichtsräte der Stadtreinigung durch die Stadt Görlitz unzulässig

Zu: VG Dresden: Urteil vom 10.08.2010 - 7 K 679/09

Die Erstattung von Schadensersatzforderungen gegen Aufsichtsräte der Stadtreinigung Görlitz ist nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht Dresden kam in seinem Urteil vom 10.08.2010 zu dem Schluss, dass eine Erstattung nur möglich gewesen wäre, wenn zuvor nach Prüfung ausgeschlossen worden wäre, dass grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Das Landgericht Görlitz verurteilte den ehemaligen Geschäftsführer sowie fünf Aufsichtsräte der Stadtreinigung Görlitz GmbH zu Schadensersatzleistungen in Höhe von 376.000 Euro an die Stadtreinigung, da diese einen Vertrag mit einem Labor langfristig verlängert hatten, obwohl die zu analysierende Deponie verkauft werden sollte. Der Stadtrat der Stadt Görlitz beschloss daraufhin am 11.04.2008, den Aufsichtsräten den von diesen geschuldeten Schadensersatz aus Mitteln der Stadt zu erstatten. Der Oberbürgermeister widersprach diesem Beschluss. Nachdem der Stadtrat seinen Beschluss bestätigte, legte der Oberbürgermeister den Stadtratsbeschluss der Kommunalaufsichtsbehörde (damals noch das Regierungspräsidium Dresden) vor, welche den Beschluss auch beanstandete. Mit ihrer dagegen auf Beschluss des Stadtrates erhobenen Klage war die Stadt Görlitz vor dem VG Dresden erfolglos.

In seinem Urteil stellte das VG Dresden fest, dass die Klage schon nicht mehr zulässig sei, da die Angelegenheit bereits zuvor von allen Beteiligten mit einem Vergleich vom 23.10.2009 ausdrücklich "abschließend" geregelt worden sei. Bei diesem Vergleich sei im Wege der Kommunalaufsicht die Unterschrift des Oberbürgermeisters durch den inzwischen für die Aufsicht über die Stadt Görlitz zuständigen Landrat ersetzt worden. Das Gericht führte jedoch auch eine Sachprüfung durch, da der Stadtrat am 18.01.2010 gleichwohl beschlossen habe, den Aufsichtsräten und dem Geschäftsführer Ersatz für den von ihnen erbrachten Schadensersatz zu leisten und deshalb den Rechtsstreit fortzuführen.

Im Rahmen der Sachprüfung stellte das Gericht fest, dass der Stadtratsbeschluss zu Recht beanstandet worden war. Denn auch der Stadtrat von Görlitz sei an das Gesetz gebunden und dessen Verletzung könne von der Kommunalaufsicht beanstandet werden. Die Stadt Görlitz habe die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, wenn ein Vertreter der Gemeinde wegen seiner Tätigkeit im Organ eines Unternehmens haftbar gemacht wird, nicht ordnungsgemäß geprüft. Die Stadt hätte feststellen müssen, dass die Aufsichtsräte nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Bei grob fahrlässigem Verhalten sei eine Ersatzleistung durch das Gesetz verboten. Desweiteren sei auch der Ausgleich zwischen den einzelnen gesamtschuldnerisch Verpflichteten noch nicht geregelt gewesen, eine Erstattung an den Mithaftenden Geschäftsführer scheide dabei aus.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeld, Fachanwalt für Verwaltungsrecht