Umsatzsteuer wird im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Baumangels nur nach tatsächlicher Mängelbeseitigung umfasst

01.01.2012

Umsatzsteuer wird im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Baumangels nur nach tatsächlicher Mängelbeseitigung umfasst

Zu: BGH Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 176/09

Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Baumangels wird Umsatzsteuer auf die erforderlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nur dann umfasst, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt worden ist. Mit dieser Rechtsprechung vom 22.7.2010 endete der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung. Zur Begründung bezieht sich der BGH auf § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, welcher auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrechts zwar nicht anwendbar sei, aber eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthalte.

Die Kläger beauftragten den Beklagten mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Trotz Aufforderung und Fristsetzung wurden vorhandene Baumängel nicht beseitigt. Für die Beseitigung der Mängel waren Aufwendungen in Höhe von 9405 Euro netto erforderlich. Streitig war zwischen den Parteien, ob der Kläger als Schadensersatz, welchen er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen konnte, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hatte. Das Berufungsgericht gab dem statt.

Im Gegensatz zu seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Zur Begründung verweist der BGH auf die Parallelen aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB wonach der wegen Beschädigung einer Sache zu leistende Schadensersatzbetrag die Umsatzsteuer nur dann mit einschließt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Zwar sei diese Vorschrift auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrechts nicht anwendbar, jedoch enthalte sie eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle.

Geht der Auftraggeber den Bruttobetrag vor Beseitigung der Mängel, sieht der BGH ihn im Werkvertragsrecht ausreichend durch § 673 Abs. 3 BGB geschützt. Demnach könne dieser einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch geltend machen, welchen er allerdings zu Mängelbeseitigung verwenden müsse.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht