Trotz geringer Nachfrage darf eine Gemeinde an Richtlinien zur Vergabe von Baugrundstücken festhalten

01.01.2012

Trotz geringer Nachfrage darf eine Gemeinde an Richtlinien zur Vergabe von Baugrundstücken festhalten

Zu: OVG Koblenz, Urteil vom 9.7.2010 - 2 A 10310/10.OVG.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 9.7.2010, dass eine Gemeinde an ihren Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke auch dann festhalten darf, wenn aufgrund geringer Nachfrage seit längerem kein Grundstücke vergeben wurde.

Im Jahr 1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten Ortsgemeinde fünf Baugrundstücke an einheimische Familien zu veräußern. Die dafür aufgestellten Vergabebedingungen sehen vor, dass nur solche Familien als Erwerber in Betracht kommen, welche nicht über ausreichendes Wohneigentum verfügen. Drei der fünf Grundstücke wurden sodann veräußert. Die Überlassung eines Grundstücks an den Kläger wurde abgelehnt, da dieser bereits über ein ausreichend großes Grundstück verfüge. Vom Verwaltungsgericht vor die Ortsgemeinde verpflichtet, über den Kaufantrag erneut zu entscheiden. Das OVG wies die Klage auf die Berufung der Beklagten hin ab.

Die Überlassung eines Grundstücks an den Kläger wurde nach Ansicht des OVG zu Recht abgelehnt. Nach den von der Ortsgemeinde aufgestellten Vergabebedingungen sind solche Bewerber ausgeschlossen, die - wie der Kläger - bereits über ausreichendes Wohneigentum verfügten. Trotz der geringen Nachfrage an den Grundstücken dürfen die Ortsgemeinde hieran auch weiterhin festhalten.

Die Beklagte Ortsgemeinde will zukünftig keine neuen Baugebieten ausweisen und sich daher auch kein neues Bauland zur Wohnbauförderung mehr beschaffen. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, wenn die Beklagte eine geringe Anzahl von Baugrundstücken zurückhalte, um sie später an solche Bewerber zu vergeben, welche ihre Vergabebedingungen erfüllt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht