Die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen bleibt weiterhin unwirksam

01.01.2012

Die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen bleibt weiterhin unwirksam

Zu: BGH, Urteil vom 22.7.2010 - VII ZR 144/09

Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 22.7.2010 fest, dass Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Anstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG), wonach die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Verstöße gegen die Berufsfreiheit der freien Architekten sowie gegen den Gleichheitssatz stellte der BGH nicht fest.

Damit wurde die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den bauwilligen allein nach Leistungskriterien zu ermöglichen, das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb. unter den Architekten zu fördern. Dies seien wichtige Gemeinschaftsgüter. Durch sie sei der mit dem Koppelungsverbot verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten gerechtfertigt, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht