Siedlungsbeschränkungsgebiet zu Gunsten des Flughafens Hannover rechtmäßig

01.01.2012

Siedlungsbeschränkungsgebiet zu Gunsten des Flughafens Hannover rechtmäßig

Zu: OVG Lüneburg, Urteil vom 1.7.2010 - 1 KN 11/09

Der Siedlungsbeschränkungsbereich im Raum des Flughafens Hannover-Langenhagen durfte festgelegt werden. So entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg und lehnte somit einen Normenkontrollantrag, mit welchem die Gemeinde Isernhagen die entsprechende Bestimmung des Landesraumordnungsprogramms angegriffen hatte.

Die Gemeinde Isernhagen wendete sich mit dem Normenkontrollantrag gegen das Landesraumordnungsprogramm vom 21.1.2008. Mit diesem wurde unter anderem westlich und östlich des Flughafens Hannover-Langenhagen ein Siedlungsbeschränkungsbereich festgelegt. Dies soll dem Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelastung sowie der langfristigen Sicherung der Funktions-und Entwicklungsfähigkeit des Flughafens andererseits dienen. Innerhalb des vorgesehenen Siedlungsbeschränkungsbereichs dürfen im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan neue Flächen und Gebiete für Wohnnutzungen nicht dargestellt oder festgesetzt werden. Die Gemeinde Isernhagen befürchtete, dass ihr dadurch 225 ha Fläche verloren gingen, welche für die Siedlungsentwicklung in Betracht gekommen wären. Darin sieht sie eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Fluglärmgesetz kaum ordnungsrechtliche Bestimmungen, welche über das Schutzniveau hinausgehen, nicht ausschließt. Die maßgeblichen Gesichtspunkte seien vom Land Niedersachsen ausreichend erwogen worden, die angestellten Prognosen nicht zu beanstanden. Das Land habe insbesondere davon ausgehen dürfen, nächtlicher Flugverkehr werde in Zukunft nicht deutlich eingeschränkt stattfinden dürfen. Auch müsse sich das Land nicht damit begnügen, der Gemeinde die Freihaltung von Flächen nur im Wege eines so genannten Grundsatzes vorzugeben. Die Verwirklichung neuer Wohnbaugebiete durfte laut OVG durch ein echtes raumordnungsrechtliches Ziel verboten werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht