Öffnungszeiten eines Cafés während der Fußballweltmeisterschaft im Eilverfahren verlängert

01.01.2012

Öffnungszeiten eines Cafés während der Fußballweltmeisterschaft im Eilverfahren verlängert

Zu: VG Kassel, Urteil vom 25.6.2010 - 3 L 841/10

Für ein Café in Kassel war der Antragstellerin eine Gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Die tägliche Betriebszeit war wegen der Lärmbeeinträchtigung der Nachbarschaft und der lärmschutzrechtlichen Regelungen (TA Lärm) bis 22:00 Uhr begrenzt worden. Für die Dauer der Fußballweltmeisterschaft hat die Antragstellerin bei der Stadt Kassel eine Verlängerung der Betriebszeit bis 1:00 Uhr nachts beantragt. Die Stadt Kassel lehnte diesen Antrag ab, woraufhin die Betreiberin des Cafés am 23.6.2010 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellte.

Das Gericht gab diesem Antrag im wesentlichen statt. Zur Begründung führte es aus, dass das Land Hessen am 2.6.2010 eine Verordnung erlassen habe (Verordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft 2010), wonach die schärferen Regelungen des Lärmschutzes (TA Lärm) für die Nachtzeit ab 22:00 Uhr, welche grundsätzlich auch für den Betrieb von Gaststätten gelten, während der Zeit der Fußballweltmeisterschaft erst ab 1:00 Uhr Geltung haben sollen. Dies treffe auch für das Café Antragstellerin zu. Daher sei die Stadtkasse verpflichtet, die Betriebszeit bis zum 12. 7. 2010 auf 1:00 Uhr zu verlängern. Den darüber hinausgehenden Antrag, die Verlängerung der täglichen Betriebszeit bis zum 31.7.2010 auszudehnen lehnte das Gericht ab, weil die Verordnung die Regelung nur für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft getroffen habe.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht