Klausel in Geschäftsbedingungen eines Fertighausanbieters über Bürgschaft für gesamte Bauvertragsvergütung wirksam

01.01.2012

Klausel in Geschäftsbedingungen eines Fertighausanbieters über Bürgschaft für gesamte Bauvertragsvergütung wirksam

Zu: BGH, Urteil vom 27.5.2010 - VII ZR 165/09

Der Bundesgerichtshof erklärte eine Klausel für wirksam, in welcher sich ein Bauherr verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. Gegen diese Klausel hatte sich ein Verbraucherschutzverein mit seiner Klage gewendet.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien den Bauherrn nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB benachteilige. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet, dies sei jedoch durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherheitsbedürfnis ausreichend erfüllten. Die Kostenbelastung für den Bauherrn vertritt dagegen im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht erheblich ins Gewicht. Im Gegensatz dazu seien die abzusichernden Risiken für den Fertighausanbieter nicht unwesentlich.

Auch sei eine unangemessene Benachteiligung nichts nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziert, wonach eine solche im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bürgschaft zur Absicherung aller Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn weiche nicht von der gesetzlichen Regelung des § 648a BGB ab. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss. Aus dieser Vorschrift können nichts für die Zulässigkeit einer Sicherheitsvereinbarung bei Vertragsschluss entnommen werden. Der Fertighausanbieter darf die angegriffene Klausel somit weiter verwenden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht