Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Vergabeverfahren für Rettungsdienstleistungen

01.01.2012

Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Vergabeverfahren für Rettungsdienstleistungen

Zu: OVG Lüneburg - 11 ME 583/09

Die Region Hannover wollte für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2015 ein bundesweites vergaberechtliches Ausschreibungsverfahren durchführen. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hatte erreichen wollen, dass stattdessen ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren unter den bisher beauftragten durchgeführt wird. Das OVG Lüneburg entschied, dass der Region Hannover nicht bereits vorbeugend die Beschlussfassung über die Einleitung eines bundesweiten Vergabeverfahrens für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen untersagt werden kann. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vergabepraxis sich weder aus dem niedersächsischen Rettungsdienstgesetz noch aus dem Grundgesetz herleiten lasse.

Dem Antrag des DRK fehle das Rechtsschutzbedürfnis und die erforderliche Dringlichkeit. Derzeit prüfe die Region Hannover, ob angesichts des EuGH-Urteils das (EU-) Vergaberecht anzuwenden ist. Gegenwärtig sei jedoch nicht abzusehen, welche Entscheidung die Regionsversammlung letztlich treffen werde. Sofern abweichend von dem Schluss der Regionsversammlung vom März 2010 ein Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchgeführt werden sollte, wäre das DRK nicht daran gehindert, bei der zuständigen Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen. Die Möglichkeit, an den nationalen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen und auf diese Weise die Chance auf Erteilung des Zuschlags zu wahren, bestehe für das DRK weiterhin.

Einen Anordnungsanspruch habe das DRK ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Das DRK könne nicht darauf vertrauen, dass es auch künftig mit der Erbringung von Rettungsdienstleistungen beauftragt werde, da die Beauftragungsverträge jeweils befristet waren. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vergabepraxis lasse sich weder aus dem niedersächsischen Rettungsdienstgesetz noch aus dem Grundgesetz herleiten.

Das Gericht ließ jedoch eine inhaltliche Entscheidung zu der Frage offen, ob und in welchen Konstellationen infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2010 ein Vergabeverfahren durchzuführen ist und welche Regelungen im Einzelnen gegebenenfalls zu beachten sind.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht