Vorläufiger Baustopp für den Bau eines Sprengplatzes auf dem Truppenübungsplatz Heuberg

01.01.2012

Vorläufiger Baustopp für den Bau eines Sprengplatzes auf dem Truppenübungsplatz Heuberg

Zu: VG Sigmaringen, Urteil vom 18.5.2010 - 3 K 346/10

Im Wege einer einstweiligen Anordnung entschied das VG Sigmaringen, dass die Bundeswehr die Bauausführung für den vorgesehenen Sprengplatz auf dem Truppenübungsplatz Heuberg längstens bis zu einer vollziehbaren Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums zu unterlassen hat.

Die Antragstellerin, die Stadt Albstadt, auf deren Gemarkung des Bauvorhaben realisiert werden soll, hat mit dem Eilantrag das von ihr verfolgte Ziel weitgehend erreicht. Somit hat die Stadt nun Zeit, ein Bier im weiteren Verfahren vorzulegendes Naturschutzrechtliches Gutachten sowie ein Lärm-, ein Erschütterungs- und ein hydrologisches Gutachten prüfen zu lassen und hierzu gegenüber den Behörden Stellung zu nehmen.

Bauvorhaben, welche der Landesverteidigung dienten, bedürften nach der Landesbauordnung weder einer Baugenehmigung noch eines Kenntnisgabeverfahrens und auch keiner Zustimmung. Geregelt sei aber nur die verfahrensrechtliche Seite, die materiell-rechtlichen Anforderungen, welche grundsätzlich auch für Verteidigungsanlagen gelten würden, dagegen nicht. Im Baugesetzbuch existieren für Vorhaben der Landesverteidigung planungsrechtliche Sonderregelungen. Da mit dem Bauvorhaben das Gemeindegebiet tangiert sein, fehle es am erforderlichen Einvernehmen der Stadt, welches bislang noch nicht erteilt worden sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Stadt noch nicht einmal förmlich um die Erteilung des Einvernehmens ersucht worden sei. Im Gegenteil, die Stadt habe mehrmals die Vorlage von Unterlagen zur Prüfung beim Regierungspräsidium angemahnt. In den Äußerungen der Stadt sei ein vorsorglicher Widerspruch gegen das Vorhaben zum Zweck einer umfassenden rechtlichen Prüfung im Blick auf die Wahrung ihrer gemeindlichen Belange zu sehen. Widerspreche diese dem Vorhaben, so entscheide nach der erwähnten bauplanungsrechtlichen Sonderregelung das zuständige Bundesministerium mit den beteiligten Bundesministern und Benehmen der zuständigen Obersten Landesbehörde. Somit sei der Schutz der örtlichen Bauleitplanung gewährleistet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht