Ein Schwimmbadbetreiber haftet nicht für das Fehlverhalten eines Dritten auf einer Wasserrutsche

01.01.2012

Ein Schwimmbadbetreiber haftet nicht für das Fehlverhalten eines Dritten auf einer Wasserrutsche

Zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 7.5.2010 - 8 U 810/09

Ein Schwimmbadbetreiber haftet nicht bei einem Zusammenstoß zwischen einem Badegast und einem anderen Besucher im Bereich einer Wasserrutsche, wenn der Unfall auf dem Fehlverhalten des anderen Besuchers beruht. Die Richter des OLG stellten fest, dass die Rutsche von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit aufgewiesen habe und außerdem nahezu vollumfänglich einsehbar gewesen sei, so dass zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie weit die zuvor eingestiegen Person bereits gerutscht sei. Durch das Aufstellen von Hinweisschildern sei der Schwimmbadbetreiber seiner Verkehrssicherungspflicht daher in ausreichendem Maße nachgekommen.

Im März 2007 besuchte die Klägerin das Schwimmbad der Beklagten. Dort nutzte sie die etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von etwa 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Im Einstiegsbereich der Rutsche waren jeweils Hinweis-und Warnschilder angebracht, welche die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem die Klägerin aus dem Ausland decken auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser Badegast war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und regelwidrig mit dem Kopf voran gerutscht. Durch den Zusammenstoß erlitt die Klägerin ein schweres Schleudertrauma mit Verdacht auf Gehirnerschütterung sowie einen Nasenbeinbruch. Der Verursacher entfernte sich und konnte nicht mehr ausfindig gemacht werden. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6000 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr Ersatz für alle weiteren Schäden schuldet. Der Klägerin habe nach Ansicht der Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass niemand die Rutsche ohne angemessenen Abstand und in verbotener Rutschposition nutze. Die Klage wurde vom Landgericht Bad Kreuznach abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das OLG ist der Ansicht, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen hat und auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstieß. Der Betreiber einer Wasserrutsche sei zwar verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung ausgesetzt sein könnten, jedoch bedürfe es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, welche ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Es sei zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten. Eine intensivere Überwachung des Rutschenseingangs (Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige bei einer gut einsehbaren Rutsche die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage beispielsweise sei nur bei besondere Gefährlichkeit der Rutsche erforderlich.

Der Unfall sei geschehen, weil der Verursacher die klaren und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten habe. Hierdurch habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne. Ebenfalls sei die Beklagte nicht dafür verantwortlich, dass der Unfallverursacher nicht ausfindig gemacht werden konnte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.