Eilantrag eines Gastwirts gegen Sperrzeitverlängerungen stattgegeben

01.01.2012

Eilantrag eines Gastwirts gegen Sperrzeitverlängerungen stattgegeben

Zu: VG Gießen, Urteil vom 19.5.2010 - 8 L 452/10

Ein Gastwirt aus Stadtallendorf hatte mit einem Eilantrag vor dem VG Gießen Erfolg, mit welchem er sich gegen eine von der Stadt verfügte Sperrzeitverlängerung gewandt hatte.

Der Antragsteller betreibt im Stadtgebiet der Stadt Stadtallendorf seit Februar 2009 eine Gaststätte. Bis Anfang Oktober 2009 kam es wiederholt zu Beschwerden der Anwohner wegen Lärms. Auf Verlangen der Stadt im Juli 2009 musste der Antragsteller zunächst einen Lärmpegelbegrenzer in die Musikanlage einbauen und ab 22:00 Uhr die Türen und Fenster so weit wie möglich geschlossen halten. Dennoch rissen die Beschwerden bis Oktober 2009 nicht ab, woraufhin die Stadt Ende Februar 2010 mit sofortiger Wirkung eine Verlängerung der Sperrzeit verfügte (ab 1:00 Uhr statt wie bisher ab 5:00 Uhr). Der Gastwirt wandte sich gegen diese Verfügung und wandte ein, er habe seit September durch Hausverbot an besonders laute Gäste und persönliche Überprüfungen vor Ort dafür gesorgt, dass der Lärm eingedämmt werde. Da es seit Oktober 2009 nicht zu weiteren Vorfällen gekommen sei, bestehe kein Grund für die Sperrzeitverlängerung.

Das Verwaltungsgericht Gießen ist diese Argumentation gefolgt. Eine Sperrzeit Verlängerungen, mit einhergehenden kürzeren nächtlichen Öffnungszeiten, dürfe nur erfolgen, hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliege. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sei ein solches Bedürfnis allerdings nicht mehr feststellbar. Zwar könne die gestörte Nachtruhe der Allgemeinheit und insbesondere der Nachbarn einer Gaststätte ein öffentliches Bedürfnis für eine Vorverlegung der Sperrzeit begründen, vorliegend seien aber seit Anfang Oktober 2009 keine Ruhestörung mehr nachgewiesen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.