Bebauungsplan in Karlsruhe-Stupferich wegen Abwägungsfehlern unwirksam

01.01.2012

Bebauungsplan in Karlsruhe-Stupferich wegen Abwägungsfehlern unwirksam

Zu: VGH Mannheim, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09

In einem Normenkontrollverfahren wurde der Bebauungsplan der Stadt Karlsruhe für das Gebiet "An der Klam/Illwig" in Karlsruhe-Stupferich für unwirksam erklärt.

Die Stadt Karlsruhe plant, am Westrand des Stadtteils Stupferich, im Plangebiet "An der Klam/Illwig", weitere Wohnbebauung in Form von reinen und allgemeinen Wohngebieten zuzulassen. Dadurch soll erreicht werden, vor allem Familien mit Kindern ein Wohnen im Grünen zu ermöglichen. Da in Zukunft von einer Bevölkerungszunahme ausgegangen wird, soll auch der Stadtteil Stupferich an der Bevölkerungsentwicklung der Stadt teilhaben. Vorgesehen ist die Zulassung von etwa 80 Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern. Bereits im Planungsverfahren hatten zahlreiche Anwohner eingewendet, die Planung bewirke nicht hinnehmbare Eingriffe in Natur und Landschaft und setze die Bewohner des Baugebiets einer erheblichen Lärmbelastung aus, da in unmittelbarer Nähe die Autobahn A 8 sowie die stark befahrene Kreisstraße 9653 verliefen. Die Einwendungen wurden vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in der Sitzung vom 16.12.2008 zurückgewiesen. Eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück sich zwar außerhalb des vorgesehenen Baugebiets, aber in dessen unmittelbarer Nähe befindet, hatte im April 2009 beim Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet.

Der VGH Baden-Württemberg erklärte den Bebauungsplan für unwirksam.
Zwar folgte das Gericht der Antragstellerin nicht darin, dass der Stadt Karlsruhe im Offenlageverfahren zahlreiche Verfahrensfehler unterlaufen sind, jedoch sah es die Planung als Insgesamt abwägungsfehlerhaft an, weil die durch die Planung hervorgerufene Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt worden ist. Obwohl die Orientierungswerte der DIN 18005 ("Lärmschutz im Städtebau") überschritten würden, habe die Stadt in unmittelbarer Nähe der Kreisstraße 9653 reine und allgemeine Wohngebiete zugelassen. Zwar sei eine solche Planung im Ergebnis nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, die planende Gemeinde müsse in diesem Fall aber die Lärmbetroffenheiten ausreichend ermitteln und im Rahmen der Abwägungsentscheidung Überlegungen dazu anstellen, inwieweit die Wohnbebauung trotz Überschreitung der Lärm-Orientierungswerte zugelassen werden soll. Ausreichende Erwägungen der Stadt hierzu lägen nicht vor. Außerdem habe sie sich zu der Frage, ob und inwieweit Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Gartenflächen) von Lärmeinwirkung betroffen und diese gegebenenfalls zu verringern sind, überhaupt keine Gedanken gemacht, obgleich im Plangebiet doch gerade Familien mit Kindern wohnen sollten. Weiterhin wurde beanstandet, dass der private Belangen der Antragstellerin, vom Durchgangsverkehr verschont zu bleiben, in den Festsetzungen nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Fehlerfrei abgewogen worden seien dagegen Naturschutz- und Landschaftsschutzbelange. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt trotz zahlreicher innerörtlicher Baulücken bisherige Außenbereichsflächen über plant.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht