Abwassergebührenbescheide durch VG Gießen aufgehoben

01.01.2012

Abwassergebührenbescheide durch VG Gießen aufgehoben

Zu: Urteile vom 5.5.2010 - 8 K 1903/09.GI sowie vom 19.5.2010 - 8 L 422/10.GI

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in zwei Entscheidungen Abwassergebührenbescheide aufgehoben beziehungsweise einem Eilantrag gegen die sofort vollziehbaren Bescheide stattgegeben.

Mit Urteil vom 5.5.2010 hob das VG Gießen Abwassergebührenbescheide der Stadt Linden auf. Die Stadt berechnet nach ihrer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung die Abwassergebühr ausschließlich nach dem auf dem Grundstück eingesetzten Frischwasser. Dadurch sei der Grundsatz der leistungsbezogenen Bemessung verletzt. Zwar eignet sich der Frischwassermaßstab für die realitätsnahe Erfassung des anfallenden häuslichen Schmutzwassers, nicht aber für die Erfassung des Niederschlagswassers, welches ebenfalls der gemeindlichen Kanalisation zugeführt werde. Eine Ausnahme davon kann nur gemacht werden, wenn z. B. der Anteil, der auf die Entsorgung des Niederschlagswassers entfalle, nicht mehr als 12 % betrage.

Dagegen argumentierte die Stadt, dass eine Umstellung auf die "gesplittete Abwassergebühr" mit einem finanziellen und vertretbaren Aufwand verbunden sei, der letztlich von Gebührenschulden zu tragen sei. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zahlreiche Gemeinden in Hessen die gesplittete Abwassergebühr bereits eingeführt hätten, ohne dass es dabei zu unverhältnismäßigen Mehrbelastungen gekommen sei.

Das Urteil vom 19.5.2010 hat die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Gemeinde Schwalmtal zum Gegenstand. Auch hier wurde beanstandet, dass der Maßstab zur Ermittlung der Gebühren allein der Frischwasserverbrauch sei. Ebenfalls bemängelt wurde eine in der Satzung festgelegte Grundgebühr von 50 Euro pro Grundstück, wofür keine Kalkulation vorhanden sei. Keine Bedenken ergaben sich gegen die Festsetzung der Wassergebühr. Die einschlägigen Regelungen der Wasserversorgungssatzung unterlägen keinen ernstlichen Zweifel. Der Eilantrag hatte dahingehend keinen Erfolg.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht