Zum Verhältnis von Mindestanforderungen und geforderten Erklärungen bei der vergaberechtlichen Eignungsprüfung

01.01.2012

Zum Verhältnis von Mindestanforderungen und geforderten Erklärungen bei der vergaberechtlichen Eignungsprüfung

Zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2009 - Verg 37/09

Erklärungen, wie etwa ein Tragfähigkeitsnachweis, welche die Bieter mit dem Angebot vorlegen sollen, hat der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eindeutig und unmissverständlich anzugeben, so dass die aus der maßgebenden Sicht eines fachkundigen, verständigen Bieters als solche einwandfrei zu erkennen sind.
Verlangt der Auftraggeber solche Nachweise nicht, so werden eingehende Angebote zwar auf die Einhaltung der Mindestanforderungen überprüft, dies ist jedoch nicht mit einer an die Bieter gerichteten Aufforderung gleichzusetzen, deren Einhaltung bereits mit dem Angebot nachzuweisen ist.

Der Auftraggeber schrieb Tiefgründungsarbeiten europaweit aus. Herzustellen sind 285 Ortbetonverdrängungsrammpfähle. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Im Leistungsverzeichnis war benannt, dass der Auftragnehmer den Nachweis der inneren und äußeren Tragfähigkeit zu erbringen hat. Weiterhin gab der Auftraggeber bestimmte Lasten vor, welche die Pfähle erfüllen müssen. Bieter A bot von ihm selbst entwickelte Pfähle an. Dadurch kann er kostengünstiger anbieten als Bieter B, welcher auf ein bewährtes System zurückgreifen will. Bei der Überprüfung der Angebote stellt sich heraus, dass die Pfähle von B denen von A technisch und konstruktiv überlegen sind. Der Auftraggeber geht allerdings davon aus, dass die Pfähle von A die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt. Er will A deshalb den Zuschlag erteilen. Gegen diese Entscheidung wendet sich B. Er trägt vor, dass A den Nachweis der inneren und äußeren Tragfähigkeit nicht erbracht habe. Außerdem sei das System von A erheblich schlechter als sein eigenes, so dass es insbesondere zur Differenzsetzungen kommen könne.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Auftraggeber den Auftrag an A vergeben darf. Der fehlende Nachweis ist nicht entscheidend, da er im Vergabeverfahren nicht gefordert war. In den Vergabeunterlagen hieß es, dass der Nachweis vom Auftragnehmer zu erbringen sei. Damit kann folglich nur einen Zeitpunkt nach Zuschlag gemeint sein. Auch die qualitativen Unterschiede spielen keine Rolle. Der Auftraggeber hatte als Wertungskriterium lediglich den Preis und nicht etwa den technischen Wert benannt. Somit kommt es vorliegend nur darauf an, ob die von A angebotenen Pfähle die vorgegebenen Mindestbedingungen erfüllen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht