Welche Mängel berechtigen bei Lieferung und Montage einer Solaranlage zum Rücktritt?

01.01.2012

Welche Mängel berechtigen bei Lieferung und Montage einer Solaranlage zum Rücktritt?

Zu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. 11. 2008 - 9 U 150/08

Die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung und damit einher ging die Frage, wann ein Rücktritt berechtigt ist, richtet sich nach einer umfassenden Interessenabwägung. Die Erheblichkeit von Pflichtverletzungen kann bei Mängelbeseitigungskosten von knapp unterhalb 10 % des vereinbarten Vertragspreises bejaht werden.

Im Jahr 2006 bestellte ein Auftraggeber bei einem Auftragnehmer eine Solaranlage zu Heizungsunterstützung und Wassererwärmung, welche der Auftragnehmer auch einbauen soll. Vereinbart wurde ein Pauschalpreis von 18.192,62 Euro. Der Auftragnehmer rückte nach Installation der Anlage und Zahlung eines Betrages von 9000 Euro insgesamt sechs Mängel und erklärt nach dreifach erfolgter und letztlich erfolgloser Mängelbeseitigungsaufforderung den Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer Rückzahlung der geleisteten 9000 Euro sowie den vollständigen Rückbau/Beseitigung der Anlage. Der Auftragnehmer verlangt im Wege der Widerklage die Bezahlung seiner restlichen Forderung. Durch einen Sachverständigen wurden drei der Mängel als erheblich eingestuft.

Das Oberlandesgericht gibt dem Auftraggeber recht. Aufgrund der Feststellung des Sachverständigen hat das Oberlandesgericht den Aufwand geschätzt, welcher erforderlich wäre, um die zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung festgestellten Mängel zu beseitigen beziffert diesen Aufwand insgesamt auf etwas über 1700 Euro (§ 287 ZPO). Obwohl der Beseitigungsaufwand knapp unterhalb von 10 % des vereinbarten pauschal lag, ging der Senat davon aus, dass die Pflichtverletzungen des Auftragnehmers erheblich waren. Sowohl der festgestellte falsche elektrische Anschluss eines Dreiwegeumschaltventils führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Anlage und dazu, dass die Anlage bis zum ersten Ortstermin mit dem Sachverständigen nicht richtig funktionierte, als auch die beiden anderen Festgestellten Mängel. Trotz mehrfacher Mängelrüge erfolgte keine Mängelbeseitigung, dem Auftraggeber wurde zugemutet, über ein Jahr lang mit einer nur erheblich eingeschränkten Anlage auskommen zu müssen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht