Keine anteilige Kostenerstattung für Kabelerneuerung im Rahmen eines Straßenausbaus

01.01.2012

Keine anteilige Kostenerstattung für Kabelerneuerung im Rahmen eines Straßenausbaus

Zu: VG Koblenz, Urteil vom 27.04.2010 - 1 K 575/09.KO

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass eine Gemeinde von einem Telekommunikationsunternehmen keine anteilige Kostenerstattung für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenbelags verlangen kann, wenn der Austausch der Leitungen nur aufgrund des Straßenausbaus veranlasst wurde.

Im Jahr 2007 ließ die Ortsgemeinde Hochstätten die Fürfelder Straße ausbauen. Im Bereich dieser Straße waren bleiummantelte Leitungen der Deutschen Telekom AG verlegt worden. Im Zuge des Ausbaus ließ die Telekom verschiedene Kabel auswechseln und beauftragte dazu das Unternehmen, welches auch den Straßenausbau durchführte. Nach dem Ausbau verlangte die Ortsgemeinde von der Telekom die anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenaufbaus. Dazu führte die Ortsgemeinde aus, die Telekom habe Aufwendungen dadurch erspart, dass die den Straßenausbau zur Verlegung neuer Leitungen nutzen konnte. Die Telekom lehnte eine Zahlung ab, woraufhin die Ortsgemeinde Klage beim Verwaltungsgericht erhob.

Die Klage wurde vom VG Koblenz abgewiesen. Ein Anspruch der Ortsgemeinde auf Zahlung von 14.097,28 Euro nebst Zinsen wurde nicht festgestellt. Das Gericht führte aus, dass eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Telekom nicht feststellbar sei, auch wenn die Telekom statt der bisher bleiummantelten Kabel Kunststoffkabel habe verlegen lassen. Dieser Umstand alleine begründe keine Pflicht zur Erstattung. Das Auswechseln der Leitungen sei technisch notwendig gewesen, da diese wegen der anstehenden Arbeiten aus der Straße herausgenommen hätten werden müssen. Dabei habe die Gefahr bestanden, dass die Bleiummantelung durch die Entnahme aus dem Erdreich schadhaft würde. Daher seien die alten Kabel nicht wieder verlegt worden. Der Austausch der Leitungen sei somit nur durch den Ausbau der Straße notwendig gewesen. Die Telekom habe somit keine eigenen Aufwendungen erspart, auch wenn ihr hierdurch Vorteile entstanden sein sollten.

Die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz wurde zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.